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Recht zur Kündigung des Mietvertrags nach Mieterhöhung

(PM) Düsseldorf, 01.03.2016 - Nur für den Mietvertrag über Wohnraum besteht gemäß § 561 BGB nach verlangter Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete oder nach Modernisierung die Möglichkeit der Kündigung. Der Mieter kann dann bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Praktisch relevant ist das Recht zur Kündigung, wenn der Mietvertrag eine Mindestlaufzeit hat.
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