Pressemitteilung, 08.08.2011 - 14:22 Uhr
Perspektive Mittelstand
Recht auf Maklerprovision nicht von Kaufpreiszahlung abhängig
(PM) Hasloh, 08.08.2011 - Makler verdienen ihre Provision auch, wenn der Kaufpreis nicht gezahlt oder der Kaufvertrag einvernehmlich aufgehoben wird. Dieses Fazit zieht das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 04. März 2011. Streitig war eine Verkäuferprovision für den Nachweis eines Grundstückskaufvertrages. Der Käufer zahlte den Kaufpreis nicht; später wurde der Kaufvertrag einvernehmlich aufgehoben. Das OLG Koblenz begründete mit seinem Beschluss, warum der Verkäufer im Maklerprozess nicht erfolgreich sein kann: Die Richter stellten fest, dass die tatsächliche Zahlung des Kaufpreises weder mündlich noch schriftlich als Bedingung für die Courtage vereinbart war. Grundsätzlich gilt deshalb, dass die Provision nicht davon abhängig ist, ob der Kaufvertrag vollständig vollzogen, insbesondere der Kaufpreis gezahlt wird. Genauso belanglos ist die einvernehmliche Aufhebung des Kaufvertrages.PraxistippDer OLG-Beschluss liegt auf der Linie der langjährigen BGH-Rechtsprechung. Nichterfüllung oder Aufhebung des Kaufvertrages beeinträchtigen die Provision nicht, weil der Makler nicht die Risiken der Vertragsparteien übernimmt. Anders kann dies nur sein, wenn Makler und Auftraggeber etwas Abweichendes vereinbart haben. Eine weitere wichtige Ausnahme kann allerdings dann vorliegen, wenn es keinen Maklervertrag gibt und die Provision lediglich auf einer Maklerklausel im Kaufvertrag basiert. Abhängig von ihrem Inhalt kann die Klausel so zu verstehen sein, dass die Provision dann entfällt, wenn der Kaufvertrag später aufgehoben wird. Auch deshalb ist der Formulierung von Maklerklauseln allergrößte Aufmerksamkeit zu schenken.Fundstelle: OLG Koblenz, Beschluss vom 04. März 2011, 2 U 335/10 – weiter aktuelle Urteile finden sich unter www.wertplan-nord-immobilien.de


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