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Pressemitteilung

Schöne Bescherung: Weihnachtsgeschenke im Job

(PM) , 27.11.2007 - Köln, 27. November 2007: Viele Mitarbeiter sind bei der Annahme von Geschenken im Job unsicher. Welche Präsente zur Weihnachtszeit angemessen sind und angenommen werden dürfen, erläutert Rechtsanwalt Dirk Petri. Kleinigkeiten bis 30 Euro sind vertretbar. Bei größeren Geschenken kann hingegen ein Korruptionsvorwurf drohen. Unternehmensinterne Richtlinien beugen Missverständnissen und Fehlverhalten der Mitarbeiter vor.

Alle Jahre wieder werden vor allem Mitarbeiter aus der Abteilung Einkauf mit Aufmerksamkeiten ihrer Kunden und Zulieferer bedacht. „Auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit“ heißt es dann häufig. Doch gerade in der heutigen Zeit, in der täglich Begriffe wie Bestechung und Korruption zu hören sind, wissen viele nicht, wie sie sich verhalten sollen. „Wir beobachten, dass sowohl die Beschenkten als auch die Schenkenden nicht wissen, in welchem Rahmen eine Aufmerksamkeit sozialadäquat beziehungsweise angebracht und risikolos ist“, erläutert Dirk Petri, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht der Kanzlei Brüssow & Petri. Dabei sind Kleinigkeiten zu besonderen Anlässen wie Weihnachten oder Geburtstagen durchaus im Rahmen des Erlaubten.

Kugelschreiber oder Pralinen bis 30 Euro zulässig
Eine feste gesetzliche Regelung, in welcher Höhe Geschenke im Beruf angenommen werden dürfen, gibt es nicht. Doch ein imaginärer Richtwert liegt bei 30 Euro. Der hochwertige Kugelschreiber oder die Packung Pralinen sind damit durchaus in Ordnung. Die Annahme eines Präsentkorbs mit Champagner oder Tickets zu einem Event können hingegen zu Ermittlungsverfahren und arbeitsrechtlichen Sanktionen führen. „Völlig ausgeschlossen sind Geschenke, die an die Privatadresse geschickt werden – egal in welcher Höhe. Diese müssen zurückgegeben werden, da hier der Verdacht des Bestechungsversuchs eindeutig ist“, so Petri. Bei Unsicherheit sollte der Mitarbeiter mit seinem Vorgesetzten sprechen. Nicht nur die Größe des Geschenks, sondern auch der Absender kann den Beschenkten in Schwierigkeiten bringen. Je abhängiger nämlich Schenker und Beschenkter voneinander sind, desto vorsichtiger sollte man mit dem Thema umgehen. Dies gilt nicht nur innerhalb Deutschlands, sondern seit dem Jahr 2002 auch für Mitarbeiter, die Geschenke aus dem Ausland erhalten.

Unternehmensinterner Verhaltenscodex als Richtlinie
Große Konzerne haben präventiv so genannte Corporate Governance Kodizes eingeführt, in denen die Annahme von Geschenken entweder ganz verboten oder für die Mitarbeiter eindeutig geregelt ist. Mittelständische Unternehmen und Kleinbetriebe müssen solche Verhaltensstandards nicht unbedingt einführen. Petri empfiehlt allerdings: „Um die Entscheidung über ein Geschenk den eigenen Angestellten zu erleichtern, ist es sinnvoll, eine interne Richtlinie auszuarbeiten und zu kommunizieren. Damit wird vielen Missverständnissen vorgebeugt.“ In jedem Fall strafbar sind finanzielle Zuwendungen, etwa in Form von Provisionen oder Beteiligungen. Auch Freundschaftsdienste wie beispielsweise Haus- oder Gartenarbeiten sind fragwürdig.

Im schlimmsten Fall droht Haft
Wer die Kiste Wein oder die Einladung zum Konzert annimmt, riskiert ein Ermittlungsverfahren und arbeitsrechtliche Sanktionen. In besonders schweren Fällen ist damit nicht nur der Arbeitsplatz gefährdet. Stellt sich heraus, dass der Vorteil in großem Ausmaß oder gewerbsmäßig genommen wurde, droht dem Mitarbeiter eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (§ 299 StGB).
„Um selber festzustellen, ob die Schwelle der Sozialadäquanz des Geschenks überschritten ist, sollte man sich die Frage stellen: Ist die Zuwendung so groß, dass sie mich in meiner Entscheidung beeinflusst? Sobald man dann ein ungutes Gefühl hat, sollte das Geschenk zurückgegeben werden“, rät Petri.
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