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Prozesserfolg: Inkassofirma muss Eintrag im Datenbestand der SCHUFA Holding AG widerrufen

„Aus einer Mücke soll man keinen Elefanten machen“, so lautet eine bekannte Redewendung, die uns bereits von dem antiken Satiriker Lukian aus dem 2. Jhd. n. Chr. überliefert ist.
(PM) Berlin, 26.01.2009 - „Aus einer Mücke soll man keinen Elefanten machen“, so lautet eine bekannte Redewendung, die uns bereits von dem antiken Satiriker Lukian aus dem 2. Jhd. n. Chr. überliefert ist. Diese Empfehlung hat ein Inkasso-Institut nicht beherzigt, welches eine Forderung von wenigen hundert Euro durchsetzen wollte und zur „Beschleunigung der Zahlungsmoral“ einen sog. Negativeintrag in den Datenbestand der SCHUFA Holding AG eintragen ließ.

Die eigentliche Forderung, die das Inkasso-Institut glaubte einziehen zu dürfen, war hochstreitig. Ein Rechtsstreit war bereits anhängig und eine Entscheidung lag noch gar nicht vor, als der Negativeintrag bereits vorgenommen wurde.

Was das Inkasso-Institut bei seiner Handlung nicht beherzigt hat: Bevor man überhaupt das Recht hat, personenbezogene Daten und Negativmerkmale an eine Auskunftei zu liefern, muss man zuvor eine sog. Einverständniserklärung des Betroffenen vorweisen können. Ansonsten ist jeder Negativeintrag unzulässig.

Auch scheint sich das Inkasso-Institut nicht hinreichend mit den möglichen Folgen eines solchen Negativeintrages vertraut gemacht zu haben. Der sog. Bonitätsscore rutscht in den Keller, dem Betroffenen werden postwendend die Kreditkarten gekündigt, Finanzierungsverhandlungen mit Banken werden abgebrochen, Verhandlungen mit Vertragspartnern können scheitern. Dies kann besonders bei unternehmerisch tätigen Menschen erhebliche und später kaum wieder gutzumachende Folgen haben.

Dem hat das Landgericht Berlin nun Einhalt geboten. Rechtsanwalt Ulrich Schulte am Hülse konnte am 15.01.2009 eine einstweilige Verfügung erwirken, durch die es dem Inkasso-Institut aufgegeben wurden, den Negativeintrag im Datenbestand der SCHUFA Holding AG umgehend zu widerrufen und es zukünftig zu unterlassen, bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, derartige Einträge vorzunehmen (Beschluss vom 15.01.2009 – 9 O 21/09).

Kann dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden, kann gegen den Geschäftsführer bei erneutem Verstoß auch ersatzweise eine Ordnungshaft festgesetzt werden. Rechtsanwalt Schulte am Hülse erklärt: „Gerade wer unternehmerisch tätig ist, weiß recht genau, dass bei rufschädigenden und kredithinderlichen Einträgen im Datenbestand von Auskunfteien in kurzer Zeit Schäden in einer sechsstelligen Größenordnung nicht ungewöhnlich sind. Solche Rechtsverletzungen erfordern eine zügige Aufklärung des Sachverhaltes und eine schnelle Prüfung der Rechtsfragen. Wir freuen uns für die Betroffenen, dass auch das Gericht die Notwendigkeit einer zügigen Entscheidung mitgetragen und in kurzer Zeit entschieden hat.“

„Elephantum ex musca facis“, das wussten nicht bloß die alten Griechen. Auch Erasmus von Rotterdam und Johannes Eck haben diese Redewendung später aufgegriffen. Eine neugriechische Variante lautet übrigens: „Mache die Fliege nicht zum Ochsen“ oder „mache kein Haar zum Strick“.

Den Beschluss des Landgerichtes Berlin vom 15.01.2009 können Sie hier abrufen: www.schultelaw.de/images/file/verf%FCgung%20wg.%20negativeintrag.pdf

Ulrich Schulte am Hülse
Rechtsanwalt

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