Pressemitteilung, 09.10.2013 - 10:24 Uhr
Perspektive Mittelstand
Besondere Anforderungen an Produkt-Sicherheitshinweise: Wie informiert man richtig?
Der Online-Handel bietet viele rechtliche Tücken. Das beginnt mit einfachen Dingen wie der Grenze zum gewerblichen Handel und endet bei ganz konkreten Informationspflichten, die es zu beachten gilt.
(PM) Saarbrücken, 09.10.2013 - Eine dieser Pflichten besteht darin, auf Sicherheitshinweise ordnungsgemäß hinzuweisen, wie das Oberlandesgericht Hamm nun entschieden hat (Urteil vom 16.5.2013 – Az: 4 U 194/12).Eine dieser konkreten Informationspflichten entsteht durch die Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. Zum Schutz der Verbraucher gibt es dieses Gesetz, in dem Sicherheitshinweispflichten für Händler festgelegt werden. Diese werden durch die Verordnungen genau konkretisiert.Weil die Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz die Verbraucher schützen sollen, handelt es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Das bedeutet, dass Mitbewerber und Interessenverbände die Einhaltung dieser Regeln vor Gericht fordern können.SachverhaltWie genau diese Regeln eingehalten werden müssen, das erfuhr ein Online-Händler durch die Entscheidung des Oberlandesgericht (im Folgenden OLG) Hamm vom 16.05.2013.Er verkaufte Spielzeug über das Internet und versah seine Verkaufsangebote auch mit sogenannten „Sicherheitshinweisen“, die ihrem grundsätzlichen Inhalt nach auch den Anforderungen der Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entsprachen.Dennoch wurde er wegen eines Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen. Es wurde eine Abmahnung ausgesprochen, die, gefolgt von einer einstweiligen Verfügung, einen Rechtsstreit über zwei Instanzen auslöste.EntscheidungDas OLG Hamm entschied, dass Sicherheitshinweise deutlich mit dem Wort „Achtung“ gekennzeichnet werden müssen. Das wurde unter Anderem mit einer europarechtskonformen Auslegung der Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz begründet. Die sog. „Spielzeugsicherheitsrichtlinie“ (RL 2009/48/EG) verlangt, dass dem Verbraucher in aller Deutlichkeit vor Augen zu führen ist, dass es sich bei den Sicherheitshinweisen nicht etwa nur um Empfehlungen handelt. Eben diese Gefahr sah das OLG für den Fall, dass es an der Überschrift „Achtung“ fehlt. Der Online-Shopbetreiber handelte also wettbewerbswidrig, da er nur „Sicherheitshinweise“ und nicht etwa „Achtung – Sicherheitshinweise“ geschrieben hatte.Ein teurer Rechtsstreit, weil ein einziges Wort anders gewählt wurde, als es ein Gesetz vorsieht.Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die rechtlichen Anforderungen an die Betreiber von Online-Shops immer differenzierter und detailreicher werden. Den Überblick zu behalten wird zusehends komplizierter.Gleichwohl scheuen viele Online-Shopbetreiber eine rechtliche Beratung im Vorfeld. Hauptgrund sind sicherlich die Kosten, die zu hoch erscheinen. Es gilt jedoch zu beachten, dass eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung die Kosten einer vorbeugenden anwaltlichen Beratung weit übersteigt.FazitWichtig ist, dass diese Entscheidung sich selbstverständlich nicht nur auf Online-Händler bezieht, sondern generell für Hersteller von Waren, die unter das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz fallen, gilt.Stellt demnach ein Gesetz eine Anforderung an eine Hinweispflicht, so sollte ihr möglichst exakt gemäß des Gesetzeswortlautes nachgekommen und auf eigene Wortkreationen verzichtet werden. Eine andere Terminologie zu wählen, wird sich in Zeiten des EU-Rechts immer mehr als Fallstrick herausstellen, da es das Ziel vieler EU-Gesetzesinitiativen ist, eine einheitliche Terminologie zu schaffen.Nur wer die richtige Sprache verwendet, informiert richtig und vermeidet teure Auseinandersetzungen vor Gericht.


ANSPRECHPARTNER/KONTAKT

WAGNER webvocat® Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Herr Manfred Wagner
Zuständigkeitsbereich: Rechtsanwalt
Großherzog-Friedrich-Straße, 40
66111 Saarbrücken
+49-681-9582820
wagner@webvocat.de
www.webvocat.de

WAGNER webvocat® Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Frau Daniela Wagner-Schneider LL.M.
Zuständigkeitsbereich: Rechtsanwältin
Großherzog-Friedrich-Straße 4
66111 Saarbrücken
+49-681-9582820
wagner@webvocat.de
www.webvocat.de


ÜBER WAGNER RECHTSANWÄLTE WEBVOCAT PARTNERSCHAFT

WAGNER Rechtsanwälte webvocat Partnerschaft ist eine Wirtschaftskanzlei mit einer Spezialisierung im Bereich des Geistigen Eigentums (Marken-, Design-, Patent-, Gebrauchsmuster- und Urheberrecht) und des Wettbewerbsrechts. Darüber hinaus berät die Kanzlei in wirtschaftsrechtlichen Bereichen, wie Handels- und Gesellschaftsrecht, Zoll-, Außensteuer- und Steuerstrafrecht, Internationales Vertrags-, Lizenz-, Vertriebs-, IT- und Social-Media-Recht sowie bei Unternehmensgründungen auch mit Auslandsbezug und bei Fragen der Bilanzierung von geistigem Eigentum. Ferner angeschlossen ist eine eigene Mahn- und Zwangsvollstreckungsabteilung. Die Kanzlei vertritt und berät seit Jahren national und international tätige Unternehmen u.a. der Schuh-, Leder-, Möbel-, IT- und Software-, Pharma-, Energie- und Luftfahrtbranche etc. WAGNER Rechtsanwälte webvocat – Small.Different.Better.