Pressemitteilung, 14.05.2010 - 19:52 Uhr
Perspektive Mittelstand
Polnisches Handels- und Gesellschaftsrecht - Polnische Gesellschaftsformen in Vergleich zu deutschen Gesellschaften:
(PM) Gießen, 14.05.2010 - stud. iur. Ewa Trochimiuk, Rechtsanwälte Zorn Reich Wypchol Döring informiert:Das schnelle Wirtschaftswachstum Polens, das am 01.05.2004 der Europäischen Union beigetreten ist, bewirkt, dass Polen als ein vertrauenswürdiger, zuverlässiger und attraktiver Partner für internationale Geschäfte zunehmend wahrgenommen wird. In dieser Atmosphäre steigt das gro?e Interesse der ausländischen Investoren an unserem Nachbarland, dem weitere sehr gute Entwicklungsperspektiven zugeschrieben werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist Polen ein wichtiger Handelspartner. Zudem ist Deutschland für Polen neben Gro?britannien und Spanien ein wichtiger Investor. Das Interesse an der Thematik des polnischen Handels- und Gesellschaftsrechts nimmt sowohl bei deutschen Firmen als auch bei Privatpersonen immer mehr zu. Auf der einen Seite möchten die Unternehmen wissen, welche Gesellschaftsform die Kontrahenten aus dem Nachbarland haben und wie diese Firmen funktionieren und auf der anderen Seite gibt es immer mehr deutsche Unternehmen, die in Polen eigene Firmen gründen wollen. Aus diesem Grund werden hier nacheinander die polnischen Gesellschaftsformen in direktem Vergleich zu deutschen Gesellschaften auszugsweise vorgestellt. In Polen gibt es grundsätzlich vergleichbare Gesellschaftsformen wie in Deutschland. Das polnische Recht unterscheidet zwischen Personen- und Handelsgesellschaften. Zu den Personengesellschaften zählt, wie weiter unten noch genauer beschrieben, spolka cywilna* (sp.c.)- die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Handelsgesellschaften werden in Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften unterteilt. Zu den Personenhandelsgesellschaften gehören: spolka jawna (sp.j.) ? die offene Handelsgesellschaft, spolka partnerska (sp.p.)- die Partnerschaftsgesellschaft, spolka komandytowa (sp.k.)- die Kommanditgesellschaft- und spolka komandytowo-akcyjna (S.K.A.)- die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Zu den polnischen Kapitalgesellschaften gehören: spolka z ograniczona odpowiedzialnoscia (sp. z o.o.)- die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und spolka akcyjna (S.A.)- die Aktiengesellschaft. Spolka cywilna- die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - (Art. 860 ff. KC ? kodeks cywilny [Zivilgesetzbuch])Die polnischen Regelungen bzgl. sp.c. wurden weitgehend durch die deutschen Vorschriften der §§ 705- 740 BGB zur GbR beeinflusst.Die Frage, ob die deutsche GbR rechtsfähig ist, war lange Zeit umstritten. Nachdem der deutsche GbR von der Rechtsprechung und der Lehre diese Fähigkeit zuerkannt worden war, hat die neuere Rechtsprechung (BGHZ 146, 341) anerkannt, dass die Au?en- GbR als Gesamthand grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen könne, wenn nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen. Somit ist die deutsche GbR rechts-, scheck-, wechsel-, insolvenz-, erb- und grundbuchfähig. Demgegenüber besitzt die polnische s.c keine Rechtspersönlichkeit, somit kann sie nicht im eigenen Namen auftreten. Sie ist zudem auch nicht partei- und geschäftsfähig. Sie darf sich nicht an anderen Gesellschaften beteiligen. Die deutsche GbR demgegenüber kann Gesellschafter an einer GmbH sein. Sowohl bei der deutschen GbR als auch bei einer polnischen sp.c. haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch und unbeschränkt. Die Führung der Gesellschaft in der deutschen GbR steht nach § 709 I BGB den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Für jedes Geschäft ist also die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Dasselbe gilt auch für die polnische sp.c. laut Art. 875, 863 KC. Sowohl bei GbR als auch bei der sp.c. entsteht die Gesellschaft durch den vertraglichen Zusammenschluss mehrerer Gesellschafter. Erforderlich ist also zunächst der Abschluss eines ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrages. Formerfordernisse sind jedoch wie bei allen anderen Gesellschaftsgründungen aus anderen Aspekten denkbar, wie z.B. die notarielle Beurkundung bei der Einbringung eines Grundstücks in das Gesellschaftsvermögen. Ein gro?er Unterschied zwischen einer polnischen und einer deutschen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist, dass bei der sp.c. eine Drittorganschaft zulässig ist. Das bedeutet, dass bei einer sp.c. keine der zur Vertretung berechtigten Personen aus dem Kreis der Gesellschafter kommt. Eine Fremdorganschaft ist in Deutschland nur bei Kapitalgesellschaften möglich. Innerhalb einer deutschen GbR herrscht der Grundsatz der Selbstorganschaft, d.h. nur Mitglieder können in die Organe der Gesellschaft gewählt werden... mehr unter www.zrwd.de, dort unter Aktuelles.Demnächst wird die spolka jawna im Vergleich zur oHG auf unseren Seiten vorgestellt.


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Wir sind eine seit über 25 Jahren erfolgreich arbeitende Rechtsanwaltskanzlei, die aus der Einzelkanzlei des Rechtsanwalt Edgar Zorn hervorgegangen ist und seit 2004 als Sozietät fortbesteht. Rechtsanwalt Edgar Zorn ist zum Jahreswechsel 2008/2009 aus der Sozietät ausgeschieden. Unsere Kernkompetenz liegt im Zivilrecht mit Spezialisierung im Vertragsrecht, Arbeitsrecht, AGG, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, im gewerblichen Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht und Forderungsmanagement. Darüber hinaus sind wir eine feste Größe im Bereich Familienrecht (Ehevertrag, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht und Umgangsrecht) und Erbrecht (Testament, Erbfolge, Pflichtteil, Erbvertrag, Schenkung, Steuern). Rechtsanwalt Jörg Reich berät zusätzlich im Bereich Kapitalanlagerecht, Anlegerschutz, Bankenrecht und Börsenrecht. Er vertritt erfolgreich die Rechte geprellter Anleger (Schrottimmobilie, Immobilienfonds, Grauer Kapitalmarkt). Er verfügt über internationale Erfahrung (Asien: China, Korea, Vietnam, Afrika: Namibia, Süd Afrika, Amerika: USA (Ostküste)) und ist, unter Anderem, Ihr Ansprechpartner für unsere Kooperation in Athen, Griechenland. Rechtsanwalt Dominic Döring arbeitet seit 2006 in der Kanzlei und ergänzt seit Mitte 2008 das Kanzleiteam als Partner und zugelassener Rechtsanwalt der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main. Sein besonderes Interesse gilt dem Internet- und Medienrecht (Internetrecht, Presserecht, Medienrecht, EDV-Recht, IT-Recht, Rechtsprobleme von Internetseiten und Online-Shops, Ebay-Problematik, Persönlichkeitsschutz, gewerblicher Rechtsschutz). Darüber hinaus ist er Ansprechpartner für Mietrecht und Gewerbemiete. Rechtsanwalt Edgar Zorn ist zum Jahreswechsel 2008/ 2009 aus der Sozietät ausgeschieden. Herr Rechtsanwalt Edgar Zorn bildet als Gründer der Kanzlei und Berater der Anwälte auch weiterhin neben seinem weitreichenden lokalen Netzwerk (Frankfurt, Gießen, Limburg, Marburg, Wetzlar) das feste Bindeglied zu unserer Kooperation in Palma de Mallorca. Hier werden Kunden insbesondere in Bezug auf Immobilienerwerb und Anlageinvestitionen auf Mallorca sowie in Spanien insgesamt beraten. Neben weiteren Sprachen beraten wir durch Frau Rechtsanwältin Beate Wypchol in polnischer Sprache. Frau Rechtsanwältin Beate Wypchol, die in Polen aufgewachsen ist, betreut im Team mit Rechtsanwalt Jörg Reich und Rechtsanwalt Dominic Döring, im Rahmen unserer Kompetenzen, das Gebiet Osteuropa. Rechtsberatung in Deutschland und vor Ort aus einer Hand! Wir verstehen unsere Tätigkeit als moderne Dienstleistung auf höchstem Niveau und bemühen uns fortwährend unsere Kompetenz und unser Know-how für unsere Mandanten auszubauen. Wir arbeiten eng mit weiteren Experten bundesweit und international zusammen. Durch den intensiven Austausch unter den Anwälten unserer Kanzlei profitieren unsere Kunden einerseits von der Erfahrung von über 25 Jahren rechtsanwaltschaftlicher Tätigkeit und andererseits von der Aufgeschlossenheit gegenüber modernen online-gestützten Daten- und Recherchemethoden zu aktuellen Entscheidungen. Wir nehmen uns Zeit, sind für unsere Kunden direkt ansprechbar und bearbeiten die uns übertragenen Mandate forciert.