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Pressemitteilung

Polnisches Handels- und Gesellschaftsrecht - Polnische Gesellschaftsformen in Vergleich zu deutschen Gesellschaften:

(PM) Gießen, 14.05.2010 - stud. iur. Ewa Trochimiuk, Rechtsanwälte Zorn Reich Wypchol Döring informiert:

Das schnelle Wirtschaftswachstum Polens, das am 01.05.2004 der Europäischen Union beigetreten ist, bewirkt, dass Polen als ein vertrauenswürdiger, zuverlässiger und attraktiver Partner für internationale Geschäfte zunehmend wahrgenommen wird. In dieser Atmosphäre steigt das gro?e Interesse der ausländischen Investoren an unserem Nachbarland, dem weitere sehr gute Entwicklungsperspektiven zugeschrieben werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist Polen ein wichtiger Handelspartner. Zudem ist Deutschland für Polen neben Gro?britannien und Spanien ein wichtiger Investor.

Das Interesse an der Thematik des polnischen Handels- und Gesellschaftsrechts nimmt sowohl bei deutschen Firmen als auch bei Privatpersonen immer mehr zu. Auf der einen Seite möchten die Unternehmen wissen, welche Gesellschaftsform die Kontrahenten aus dem Nachbarland haben und wie diese Firmen funktionieren und auf der anderen Seite gibt es immer mehr deutsche Unternehmen, die in Polen eigene Firmen gründen wollen.

Aus diesem Grund werden hier nacheinander die polnischen Gesellschaftsformen in direktem Vergleich zu deutschen Gesellschaften auszugsweise vorgestellt.

In Polen gibt es grundsätzlich vergleichbare Gesellschaftsformen wie in Deutschland. Das polnische Recht unterscheidet zwischen Personen- und Handelsgesellschaften. Zu den Personengesellschaften zählt, wie weiter unten noch genauer beschrieben, spolka cywilna* (sp.c.)- die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Handelsgesellschaften werden in Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften unterteilt. Zu den Personenhandelsgesellschaften gehören: spolka jawna (sp.j.) ? die offene Handelsgesellschaft, spolka partnerska (sp.p.)- die Partnerschaftsgesellschaft, spolka komandytowa (sp.k.)- die Kommanditgesellschaft- und spolka komandytowo-akcyjna (S.K.A.)- die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Zu den polnischen Kapitalgesellschaften gehören: spolka z ograniczona odpowiedzialnoscia (sp. z o.o.)- die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und spolka akcyjna (S.A.)- die Aktiengesellschaft.

Spolka cywilna- die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - (Art. 860 ff. KC ? kodeks cywilny [Zivilgesetzbuch])
Die polnischen Regelungen bzgl. sp.c. wurden weitgehend durch die deutschen Vorschriften der §§ 705- 740 BGB zur GbR beeinflusst.
Die Frage, ob die deutsche GbR rechtsfähig ist, war lange Zeit umstritten. Nachdem der deutsche GbR von der Rechtsprechung und der Lehre diese Fähigkeit zuerkannt worden war, hat die neuere Rechtsprechung (BGHZ 146, 341) anerkannt, dass die Au?en- GbR als Gesamthand grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen könne, wenn nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen. Somit ist die deutsche GbR rechts-, scheck-, wechsel-, insolvenz-, erb- und grundbuchfähig. Demgegenüber besitzt die polnische s.c keine Rechtspersönlichkeit, somit kann sie nicht im eigenen Namen auftreten. Sie ist zudem auch nicht partei- und geschäftsfähig. Sie darf sich nicht an anderen Gesellschaften beteiligen. Die deutsche GbR demgegenüber kann Gesellschafter an einer GmbH sein.

Sowohl bei der deutschen GbR als auch bei einer polnischen sp.c. haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch und unbeschränkt. Die Führung der Gesellschaft in der deutschen GbR steht nach § 709 I BGB den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Für jedes Geschäft ist also die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Dasselbe gilt auch für die polnische sp.c. laut Art. 875, 863 KC.

Sowohl bei GbR als auch bei der sp.c. entsteht die Gesellschaft durch den vertraglichen Zusammenschluss mehrerer Gesellschafter. Erforderlich ist also zunächst der Abschluss eines ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrages. Formerfordernisse sind jedoch wie bei allen anderen Gesellschaftsgründungen aus anderen Aspekten denkbar, wie z.B. die notarielle Beurkundung bei der Einbringung eines Grundstücks in das Gesellschaftsvermögen.

Ein gro?er Unterschied zwischen einer polnischen und einer deutschen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist, dass bei der sp.c. eine Drittorganschaft zulässig ist. Das bedeutet, dass bei einer sp.c. keine der zur Vertretung berechtigten Personen aus dem Kreis der Gesellschafter kommt. Eine Fremdorganschaft ist in Deutschland nur bei Kapitalgesellschaften möglich. Innerhalb einer deutschen GbR herrscht der Grundsatz der Selbstorganschaft, d.h. nur Mitglieder können in die Organe der Gesellschaft gewählt werden...

mehr unter www.zrwd.de, dort unter Aktuelles.

Demnächst wird die spolka jawna im Vergleich zur oHG auf unseren Seiten vorgestellt.
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