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Persönlichkeitsrecht: Fotos von bewohnter Wohnung nicht immer zulässig

Vermieter haben nach der Kündigung eines Mietvertrages keinen Anspruch darauf, von der noch bewohnten Wohnung Fotos zu machen. Denn damit verstoßen sie gegen das Persönlichkeitsrecht der Mieter.
(PM) Hasloh, 06.04.2012 - Das entschied das Landgericht Frankenthal (Aktenzeichen: 2 S 218/09), wie die Zeitschrift «Wohnungswirtschaft und Mietrecht» berichtet. In dem verhandelten Fall hatten Mieter ihre Wohnung gekündigt. Noch vor dem Auszug der Mieter wollte die Vermieterin die Wohnung gemeinsam mit einem Makler besichtigen und eine Reihe von Fotos machen. Die Bilder sollten dann möglichen Interessenten zur Verfügung gestellt werden. Die Mieter wehrten sich dagegen allerdings.

Zu Recht, wie das Landgericht entschied. Die Vermieterin habe zwar das Recht, Fotos zu machen, um etwaige Schäden zu dokumentieren. Nicht zulässig sei es, Bilder der noch bewohnten Wohnung zu machen, um sie möglichen Mietinteressenten zur Verfügung zu stellen. Denn die Mieter hätten nicht kontrollieren können, wie vielen Interessenten diese gezeigt werden. Einen solchen Eingriff in ihre Privatsphäre müssen sie daher nicht hinnehmen.

Weitere aktuelle Urteile finden sich auf www.wertplan-nord-immobilien.de.
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