Pressemitteilung, 26.04.2010 - 11:55 Uhr
Perspektive Mittelstand
Patientenwissen: Aufklärung und Behandlungsdokumentation vor Operationen
Euskirchener Patientenanwältin informiert Patienten zu dem Thema: Aufklärung vor einer ärztlichen Behandlung.
(PM) Bonn, 26.04.2010 - Euskirchen – Rechtsanwältin Astrid Maigatter-Carus hat in ihrer täglichen Praxis überwiegend mit Patienten zu tun. Oft tauchen für Patienten Fragestellungen erst nach einer Operation auf – dann, wenn sich vor, während und nach einem Eingriff herausstellt, dass der Behandlungserfolg sich nicht in der erwarteten Art und Weise eingestellt hat.Andrea Moersdorf führt zu diesem komplexen Thema das Interview mit Astrid Maigatter-Carus.Andrea Moersdorf: Frau Maigatter-Carus, im ersten Teil unserer Gesprächsreihe zu Aufklärung und Dokumentation haben wir bereits grundlegende Dinge erfahren. Wie verhält es sich denn, wenn Patienten der Sprache des Arztes / der Ärztin nicht mächtig sind? Wie kann hier eine umfassende Aufklärung gewährleistet werden?Astrid Maigatter-Carus:Es gibt oft Schwierigkeiten bei der Aufklärung ausländischer, des Deutschen gar nicht oder nur unzureichend kundiger Patienten. Obwohl sich diese Fälle angesichts der Globalisierung häufen, ist die Rechtsprechung hierzu uneinheitlich.Andrea Moersdorf: Frau Maigatter-Carus, was wird in diesem Zusammenhang als ausreichende Aufklärung angesehen?Astrid Maigatter-Carus:Als ausreichend wurden von der Rechtsprechung erachtet die Aufklärung- mit Hilfe der Putzfrau - mit Hilfe einer Krankenschwester- unter Zuhilfenahme der Zeichensprache.Streitig ist, ob der Arzt verpflichtet ist, einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Andrea Moersdorf: Wie ist die Situation bei der Behandlung minderjähriger Kinder, wann genügt hier der Arzt der Aufklärungspflicht?Astrid Maigatter-Carus:Bei der Behandlung Minderjähriger ist die Aufklärung und Einwilligung der Eltern ausreichend. Der Arzt kann in der Regel davon ausgehen, dass das mit dem Kind erscheinende Elternteil ermächtigt ist, die Einwilligung für den anderen zu erteilen. Hier gibt es nur wenige Ausnahmen, zum Beispiel:- der Arzt weiß, dass sich die Eltern nicht einig sind;- es handelt sich um eine schwierige und weit reichende Entscheidung (Beispiel: Herz-OP).Andrea Moersdorf: Frau Maigatter-Carus, wie ist die Sachlage, wenn sich Eltern nicht einigen können oder die Behandlung gar ablehnen? Was können der Arzt / die Ärztin hier tun oder anders, was müssen sie tun?Astrid Maigatter-Carus:Können sich die Eltern nicht einigen oder lehnen sie einen vital indizierten Eingriff ab, z.B. aus religiösen Gründen, muss der Arzt das Vormundschaftsgericht einschalten. Reicht die Zeit dafür nicht aus, wird dessen mutmaßliches Einverständnis unterstellt.Besitzt der Minderjährige die notwendige Einsicht und Willensfähigkeit, kann er selber eine wirksame Einwilligung abgeben. Die Rechtsprechung gibt dem Arzt hierfür keine starren Altersgrenzen vor, diese wird – abhängig von der Art des Eingriffs – bei 14 bzw. 16 Jahren gesehen.Andrea Moersdorf: Was sollten Patienten noch wissen? Welche Besonderheiten zum Stichwort Aufklärung sind noch wichtig?Astrid Maigatter-Carus:Gesteigerte Anforderungen an die Aufklärungspflicht werden bei kosmetischen Operationen gestellt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich um keinen aus ärztlicher Sicht notwendigen Eingriff handelt, sondern dass die Operation allein wegen der besonderen Bedürfnisse des Patienten an eine kosmetische Verbesserung erfolgen soll. Hinzuweisen ist z.B. auf- die Gefahr einer deutlichen Vergrößerung einer bereits vorhandenen Unterbauchnarbe (von 15 auf 45 cm);- längerfristige Sensibilitätsstörungen bei der Vornahme einer Bauchdeckenstraffung;- ein erhöhtes Thromboserisiko;- die Notwendigkeit einer weiteren operativen Maßnahme zum Erreichen des gewünschten kosmetischen Erfolgs (hier: Haut- und Bauchdeckenstraffung).Andrea Moersdorf: Frau Maigatter-Carus, Patienten unterschreiben in der Regel ein Aufklärungsprotokoll, in dem die Einzelheiten des geführten Aufklärungsgesprächs dokumentiert sind. Welche Erfahrungen haben Sie zu diesem Punkt mit Ihren Mandanten gemacht?Astrid Maigatter-Carus:Hier grundsätzlich gilt: Einer ordnungsgemäßen Dokumentation kommt zu Gunsten der Behandlungsseite Indizwirkung zu Andrea Moersdorf:Was bedeutet das konkret?Astrid Maigatter-Carus:Das heißt, wenn die Dokumentation ordnungsgemäß ist und keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen können, so ist bei der Beurteilung, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, der dokumentierte Behandlungsverlauf zugrunde zu legen. Diese Vermutung kann der Patient in der Regel nur durch Zeugenbeweis widerlegen.Andrea Moersdorf: Diese Zusammenhänge wirken eher komplex. Frau Maigatter-Carus, was bedeutet das für Patienten denn genau?Astrid Maigatter-Carus:Aus dieser Vermutung zugunsten der Patientenseite können sich weitere Beweiserleichterungen – bis hin zur Umkehr der Beweislast – ergeben. Diese – auch aus juristischer Sicht - sehr komplexen Beweiserleichterungen werde ich im nächsten Teil der Informationsreihe zu Aufklärung und Dokumentation noch erläutern.


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