Fachartikel, 28.10.2011
Perspektive Mittelstand
PR-Arbeit
Online-Pressespiegel – worauf Firmen achten sollten
Pressespiegel erfreuen sich bei Unternehmen großer Popularität. Doch Vorsicht, speziell bei Online-Pressespiegel! Hier lauern rechtliche Stolperfallen.

Der eigene Pressespiegel – für viele Firmen ist das eine Selbstverständlichkeit. Intern werden die eigenen Mitarbeiter dabei regelmäßig über die Darstellung des Unternehmens in der Presse informiert. Warum also nicht auch öffentlich auf der Unternehmens-Webseite über (positive) Berichterstattung in der Presse informieren...

Ein „Pressespiegel“ in Form eines jedermann online verfügbaren Pressearchivs, das unternehmensrelevante Artikel Dritter (aus Zeitschriften, dem Internet etc.) auf der Unternehmens-Webseite veröffentlicht, kann als Marketing-Instrument der positiven Eigenwerbung dienen.

Aber: Artikel sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Das bedeutet, dass es für jede Nutzungsart der Erlaubnis durch den Urheber bzw. Rechteinhaber bedarf, auch für die Veröffentlichung im Internet.

Für ein solches Online-Pressearchiv greifen auch keine so genannten Schranken des Urheberrechts, z.B.

  • dürfen zwar unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 49 UrhG unternehmensinterne Pressespiegel erstellt werden, nicht jedoch zur Veröffentlichung im Internet;
  • liegt bei der Veröffentlichung von Artikeln in einem Pressearchiv kein zustimmungsfreies Zitat im Sinne des § 51 UrhG vor, denn dazu müsste u.a. auf den jeweiligen Artikel in einem eigenständigen neuen Werk unter Auseinandersetzung mit dem Artikel Bezug genommen werden;
  • dürfen zwar gemäß § 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch erstellt werden (unter bestimmten Voraussetzungen auch zur Aufnahme in ein eigenes Archiv), nicht aber zur Veröffentlichung auf einer Unternehmens-Webseite im Rahmen eines online verfügbaren Pressearchivs.

Daher sollte vorab die Zustimmung des Urhebers bzw. Rechtsinhabers eingeholt werden. Andernfalls droht die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen durch den Berechtigten. Das kann der jeweilige Verlag sein, in dessen Publikation der Artikel erschienen ist, und/oder der Autor, aber auch z.B. bei Artikeln mit Fotos der Fotograf.

Fazit

Wer Artikel über das Unternehmen auf der Unternehmens-Website veröffentlichen will, sollte vorab klären, wer Rechteinhaber ist, und vorab die Zustimmung zur geplanten Online-Nutzung einholen.

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ZUM AUTOR
Über Yvonne Schulten
IT-Recht Kanzlei
Yvonne A. E. Schulten ist Rechtsanwälting bei der IT-Recht Kanzlei in München und Mitautorin des Lexikons IT-Recht. Ihre Schwerpunkte sind Vertragsrecht, EDV/IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz, und Medienrecht. Die Münchner IT-Recht Kanzlei ist eine Sozietät, die sich auf das IT-und Vergaberecht spezialisiert hat, um ihren Mandanten eine professionelle und umfassende juristische Beratung in diesem Bereich sicherstellen zu können.
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