News, 25.09.2006
Perspektive Mittelstand
E-Commerce und E-Business
Fremde E-Mails dürfen nicht veröffentlicht werden
Betreiber einer Website dürfen dort keine E-Mails publizieren, die nicht direkt an sie gerichtet sind und die nicht zur Veröffentlichung gedacht sind.
Ein entsprechendes Urteil hat jetzt das Landgericht Köln gefällt und einen Homepage-Besitzer nicht nur zur Löschung der E-Mail-Texte sondern auch zur Zahlung eines Schadensersatzes verurteilt.

In dem vor dem Kölner Landgericht verhandelten Fall war der Betreiber eines Internetangebots von einem Aufsichtratsmitglied einer Aktiengesellschaft verklagt worden. Der Website-Betreiber hatte auf seiner Homepage Informationen über die Geschäftspraktiken einer Aktiengesellschaft gesammelt und veröffentlicht. Dabei hatte er auch die Inhalte zweier E-Mails der Geschäftsleitung online gestellt, die Firmeninterna beinhalteten. Über welche Wege der Website-Betreiber diese E-Mails erhalten hatte, die jedenfalls nicht direkt an ihn gesendet wurden, blieb während des Prozesses unklar.

Die Kölner Richter sahen diesen Punkt für ihre Urteilsfindung jedoch ohnehin als irrelevant an. Sie begründeten ihr Urteil (Az.: 28 O 178/06) mit einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Geheimhaltungsinteresses des Aufsichtsratsmitglieds. In diesem Zusammenhang führten die Richter aus, dass E-Mails denselben Schutz genießen wie Briefe, die in einem geschlossenen Briefumschlag verschickt werden, die auch nach dem Absenden nicht aus der Geheimnissphäre entlassen werden. Die Absender könnten daher davon ausgehen, dass Dritte nicht von diesen Inhalten Kenntnis nehmen können.

Zwar äußerten die Richter durchaus Verständnis für die Motivation des Beklagten, der mit seiner Veröffentlichung über die Handlungsweisen der Verantwortlichen der Aktiengesellschaft informieren wollte, allerdings sei das Geheimhaltungsinteresse des Klägers höher einzustufen. Die Veröffentlichung der E-Mails sei daher als gravierender Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu werten.

Zur Ermittlung des Schadenersatzes wurde der Beklagte aufgefordert, Angaben dazu zu machen, seit wann die beanstandeten E-Mail-Texte über seine Webseite zugänglich waren und wie viele Zugriffe auf diese Inhalte es seitdem gegeben habe.

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