News, 27.12.2006
Perspektive Mittelstand
Online-Handel
Neue AGBs und Preise bei eBay ab 1. Januar
Mit dem Jahreswechsel gibt es auch beim weltgrößten Online-Auktionshaus eBay einige Veränderungen. So müssen sich Anbieter und der Online-Handel an einige Preisänderungen bei bestimmten Produktkategorien und verschiedenen Zusatzoptionen gewöhnen. Außerdem hat das Unternehmen einige Änderungen an den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgenommen.
Von den Preisänderungen sind Angebote in den Kategorien Musik sowie Filme & DVDs betroffen. Neben der Angebotsgebühr von 5 Cent beträgt die Verkaufsprovision hier jetzt einheitlich 9 Prozent. Verkäufer in den Kategorien Boote und Flugzeuge müssen ab dem 1. Januar eine Angebotsgebühr in Höhe von 10 EUR sowie eine Provision in Höhe von 40 EUR unabhängig vom erzielten Preis bezahlen.

Daneben werden auch die Preise für verschiedene Zusatzoptionen geändert. So kostet die Zusatzoption Sofort-Kaufen demnächst zwischen 9 und 99 Cent - je nach Preis des Artikels. Auch die Hervorhebung von Artikeln als Top-Angebot ist demnächst mit 5,95 EUR bis 19,95 EUR je nach Produktkategorie meist etwas teurer als bisher.

Bei den Änderungen in den AGB fällt u. a. auf, dass eBay sich das Recht einräumt, Angebote technisch so zu bearbeiten und anzupassen, dass sie auch auf Handys und anderen mobilen Endgeräten dargestellt werden können. Allerdings sind die Interessenten selbst dafür verantwortlich, den vollständigen Inhalt der Angebote über die klassische eBay-Darstellung auf einem konventionellen Monitor einzusehen.

Um sich vor den Folgen der zunehmenden Identitätsdiebstähle abzusichern, hat das Unternehmen zudem im neuen §1 Absatz 7 eine Klausel integriert, nach der die eBay-Mitglieder selbst verpflichtet sind, sich von der Identität ihrer Vertragspartner zu überzeugen. Ob diese Klausel allerdings eBay davon entbindet, die Identität der Teilnehmer genauer als bisher zu überprüfen, bleibt abzuwarten. Neu ist auch, dass Powersellern dieser Status auch wieder aberkannt werden kann.

Neu geregelt wurde auch die Option, Angebote vorzeitig zu beenden. Hier wird in § 9 Absatz 111 nun darauf hingewiesen, dass man ein Angebot nur noch dann vorzeitig abbrechen bzw. beenden kann, wenn dazu eine gesetzliche Berechtigung besteht. Neu in die AGBs aufgenommen wurde in §13 die Möglichkeit, Suchanzeigen aufzugeben.

Praxis-Tipp

Weitere Einzelheiten zu den Änderungen zum 1. Januar finden Sie auf der eBay-Website unter http://www2.ebay.com/aw/de/200611.shtml oder über den nachfolgenden Hyperlink „weitere Infos”


Quelle / Urheber:
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