Fachartikel, 21.03.2006
Perspektive Mittelstand
Ärger bei eBay-Verkäufen
Privat oder gewerblich?
Wer aktiv an der Online-Auktionsplattform eBay teilnimmt und hier auch häufiger als Verkäufer tätig wird, kann schnell einigen Ärger bekommen.
Mitunter reichen schon vergleichsweise geringe Zahlen von Verkaufsaktivitäten aus, um als gewerblicher Anbieter eingestuft zu werden. Diese müssen anders als Privatanbieter zusätzliche Vorgaben erfüllen und bei Verstößen kann einiger Ärger ins Haus stehen.

Wer als Privatperson Produkte über eBay anbietet, genießt gegenüber den professionellen Händlern einige Vorteile. Anders als bei gewerblichen Anbietern kann bei Privatverkäufen eine Gewährleistung ausgeschlossen werden, sodass die Käufer die erworbenen Waren nicht ohne weiteres zurückgeben und ihr Geld zurückverlangen können. Auf den Seiten muss außerdem weder ein entsprechender Hinweis auf das Fernabsatzgesetz erfolgen noch ein Impressum enthalten sein.

Eine eindeutige Unterscheidung zwischen Privatanbietern und gewerblichen Verkäufern existiert leider nicht. Konflikte um den Status eines Anbieters sind daher leider keine Ausnahme. Nach dem BGB und den einschlägigen Kommentaren wird als gewerblicher Verkäufer eingestuft, wer planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Andere Faktoren, wie etwa die Selbsteinschätzung des Verkäufers, spielen keine Rolle. Auch die oftmals zitierte Gewinnerzielungsabsicht ist ohne Belang. Es zählt vielmehr vor allem der Eindruck, den potenzielle Kunden und Mitbewerber vom Anbieter erlangen.

Nach Urteilen einiger Gerichte ist die Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit eines Angebots selbst schon bei einer vergleichsweise geringen Zahl von Transaktionen gegeben. So sah das OLG Frankfurt bereits bei 68 Verkäufen in acht Monaten zumindest einen Hinweis auf mögliche gewerbliche Aktivitäten (Az.: 6 U 149/04).

Bei der Beurteilung kommt es oft auf die näheren Umstände an. Je professioneller das Angebot gemacht ist und je mehr eBay-Zusatzfunktionen genutzt werden, desto eher unterstellen die Gerichte eine gewerbliche Nutzung. Wer gezielt Produkte einkauft, um sie später zu höheren Preisen wieder zu verkaufen, muss in jedem Fall mit einer Einstufung als gewerblicher Anbieter rechnen. Ebenso verhält es sich dann, wenn regelmäßig und in größerem Umfang gleichartige Neu- oder Gebrauchtwaren angeboten werden, wie das Landgericht Hannover (Az.: 18 O 115/05) kürzlich entschied. Vor allem letzteres kann dann zu Problemen führen, wenn Privatpersonen über eBay Sammlungen auflösen und verkaufen.

Praxis-Tipp:

Wer sich als privater Verkäufer bei eBay betätigt, sollte im Zweifelsfall vorsichtig agieren und z.B. freiwillig ein Impressum auf seine Angebotsseiten integrieren oder auch ein freiwilliges Rückgaberecht einräumen. Damit ist dann zumindest potenziellen Abmahnern, die den Anbietern gewerbliche Absichten unterstellen, der Wind aus den Segeln genommen. Wer dies nicht möchte, sollte in jedem Fall auf den Angebotsseiten deutlich Hinweise auf den privaten Charakter der Angebote machen und dies auch nachvollziehbar begründen. Vor allem, wenn viele ähnliche Artikel aus Haushaltsauflösungen oder dem Verkauf von Sammlungen angeboten werden, ist ein solcher Hinweis auf jeder Angebotsseite angeraten.

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