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Pressemitteilung

OLG Köln: wettbewerbliche Eigenart von Produktverpackungen

Die Klägerin in diesem Verfahren vertreibt unter anderem die berühmten „Snickers“ und „Bounty“-Riegel. Die Beklagte trat mit den Produkten „Winergy“ und „Wish“ auf einer Süßwarenmesse auf ++ Urteil des OLG Köln vom 20. Dezember 2013 – 6 U 85/13
(PM) Saarbrücken, 23.04.2014 - Die Klägerin war der Auffassung, die Aufmachung der Verpackung der Produkte „Wish“ und „Winergy“ lehnten sich zu stark an die Verpackungen der Produkte „Snickers“ und „Bounty“ an und verletzen daher ihre Rechte. Das Landgericht Köln gab der Klage in erster Instanz statt, die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hatte teilweise Erfolg.

Das OLG verneinte trotz ähnlicher Farbgestaltung eine Rechtsverletzung in den Fällen „Bounty“ und „Wish“, da auf der Verpackung unterschiedliche Motive verwendet wurden.

Dagegen lehne sich die Verpackung des „Winergy“-Riegels zu stark an das Produkt „Snickers“ an und stelle daher eine unlautere Nachahmung dar. Aus der Farbgebung des Schriftzugs sowie der Wahl der übrigen Motive werde erkennbar auf das Produkt der Klägerin Bezug genommen.

Die für das Verfahren relevante Rechtsvorschrift findet sich in § 4 Nr. 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieser gewährt insbesondere Schutz gegen den Vertrieb von Nachahmungen von Produkten, wenn hierdurch eine vermeidbare Herkunftstäuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der Ware herbeigeführt wird oder wenn durch den Vertrieb der Nachahmung die Wertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

Das Gericht sah vorliegend eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung des Originalprodukts gegeben, da der Verbraucher durch die Anlehnung an die Verpackung des Originals seine Qualitätsvorstellungen von dem Original auf die Nachahmung übertrage.

Das UWG gewährt mit dem ergänzenden Leistungsschutz ein zusätzliches Schutzrecht, welches anders als z. B. Marken oder Designs keiner Eintragung bedarf. Voraussetzung ist allerdings, dass das Produkt, dessen Nachahmung behauptet wird „wettbewerbliche Eigenart“ aufweist. Dies bedeutet, die Gestaltung des Produkts muss dazu geeignet sein, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das Produkt von einem bestimmten Hersteller stammt. Dies impliziert zumindest ein gewisses Abweichen von der Norm und einen „Wiedererkennungswert“. Ob diese Voraussetzung im Falle der Verpackung des „Snickers“-Riegels erfüllt ist, könnte man zunächst bezweifeln. Jedoch kann die wettbewerbliche Eigenart durch Bekanntheit des Produkts gesteigert werden. Der Fall zeigt, dass bei einer Anlehnung an bekannte Produkte Vorsicht geboten ist.

Fazit

Der Schutz bekannter oder ausgefallener Produkte kann unter Umständen weiter reichen, als ein Blick in das Marken- oder Designregister vermuten lässt. Eine Anlehnung an ein bekanntes Produkt kann auch einen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch aus ergänzendem Leistungsschutz auslösen.
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