Pressemitteilung, 13.01.2011 - 16:32 Uhr
Perspektive Mittelstand
OLG Karlsruhe bestätigt Rechtswidrigkeit der VBL-Satzung
Rechtswidrigkeit der Gegenwertforderung bei Kündigung der Beteiligung bei der VBL
(PM) Karlsruhe, 13.01.2011 - Die Anwaltskanzlei Wagner aus Karlsruhe vertritt Arbeitgeber im öffentlichen Dienst bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen Zusatzversorgungskassen (ZVK), deren größte die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist. Die ZVKs gewähren mit Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes für deren Arbeitnehmer eine betriebliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung.Kündigen Arbeitgeber ihre Beteiligung an der VBL oder an einer anderen ZVK, erhebt diese Gegenwertforderungen in vielen Fällen im sieben- bis achtstelligen Eurobereich für noch weiterhin bestehende und zu finanzierende Betriebsrenten und Rentenanwartschaften der Angestellten. Im aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe sowie in weiteren parallelen Entscheidungen vom 23.12.2010 fordern Arbeitgeber, als ehemals bei der VBL beteiligte Unternehmen, von dieser die bereits gezahlten Gegenwertforderungen zurück. In anderen Fällen wehren sich Arbeitgeber gegen die Zahlungsforderungen der VBL.Das Berufungsgericht bestätigt damit zahlreiche erstinstanzliche Entscheidungen und prüft die Satzungsbestimmung zur Gegenwertforderung nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Gericht kritisiert, dass die VBL Zahlungen des ausscheidenden Beteiligten während der Dauer seiner Beteiligung nicht berücksichtigt. Außerdem würden Personen in die Berechnung mit einbezogen, deren Wartezeit beim Ausscheiden ihres Arbeitgebers noch nicht erfüllt sei. Auch fehle es an der Einräumung eines zur Einmalzahlung alternativen Zahlungsmodells. Die VBL kann die Gegenwertzahlung dabei auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung verlangen. Das bedeutet, dass die Satzungsregelung ersatzlos entfällt und nicht durch eine andere Bestimmung ersetzt werden kann. Damit ist der Gegenwertforderung die rechtliche Grundlage entzogen.Diese Entscheidung betrifft alle an der VBL und anderen Zusatzversorgungskassen beteiligten Unternehmen, die aus der Beteiligung ausgestiegen sind oder zukünftig aussteigen möchten. Es ist sowohl möglich, die Zahlung von Gegenwertforderungen abzulehnen sowie bereits erfolgte Zahlungen zurückzufordern. Ziel der Unternehmen ist es, ihre betriebliche Altersvorsorge auf eine wesentlich wirtschaftlichere Gestaltung umzustellen.Weitere Informationen finden sich unter www.ka-law.de, Menüpunkt Zusatzversorgungsrecht, Informationen für Arbeitgeber.


ANSPRECHPARTNER/KONTAKT

Anwaltskanzlei Wagner
Herr Rechtsanwalt Christian Wagner
Rüppurrer Straße 4
76137 Karlsruhe
+49-721-93 10020
info@ka-law.de
www.ka-law.de


ÜBER DIE ANWALTSKANZLEI WAGNER

Die Anwaltskanzlei Wagner bietet Rechtsberatung in allen arbeits-, versicherungs- und sozialrechtlichen Fragestellungen. Die Kanzlei vertritt schwerpunktmäßig Arbeitgeber wie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gegen Zusatzversorgungskassen in Sachen Sanierungsgeld, Gegenwertberechnung sowie Startgutschriften, ist aber auch spezialisiert auf die Vertretung von Beamten und Angestellten. Die Tätigkeit bezieht sich dabei nicht nur auf arbeitsrechtliche Fragestellungen, sondern auch auf die Planung, Umsetzung und Vertretung bei der gesetzlichen Rente, der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, der Betriebsrente sowie bei der Beamtenversorgung. Die Anwaltskanzlei Wagner berät und vertritt Mandanten zudem auf dem gesamten Gebiet des Zivil-, Verkehrs- sowie Verwaltungsrechts und gewährleistet über enge Kooperationspartner alle gesellschaftlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen. Rechtsanwalt Christian Wagner ist seit 2008 zudem als Rentenberater tätig.
Hinweis
Dieses Pressefach wird betreut von
PR Agentur blödorn pr
PR-Agentur Blödorn marketing & kommunikation ist im Business-to-Business Bereich. Schwerpunkte sind die strategische PR-Beratung und die journalistische Umsetzung komplexer Zusammenhänge. Getreu dem Motto „Tue Gutes ... zum PR-Dienstleistereintrag