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OLG Celle bestätigt Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung

Anleger einer fehlgeschlagenen Geldanlage haben häufig die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung geltend zu machen. Das zeigt auch ein Urteil des OLG Celle.
(PM) Köln, 22.02.2017 - Grundsätzlich haben Anleger einen Anspruch auf eine anleger- und objektgerechte Beratung. Die Praxis zeigt, dass die Anlageberatung diesen Maßstäben oft nicht entspricht und beispielsweise die Risiken, hohe Vermittlungsprovisionen oder Weichkosten in den Beratungsgesprächen verschwiegen werden. Anleger fehlgeschlagener Kapitalanlagen können in solchen Fällen häufig Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen, wie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Januar 2017 unterstreicht (Az.: 11 U 96/16).

Konkret hatte sich ein Anleger an einem Schiffsfonds beteiligt. Die Beteiligung hatte ihm ein Handelsvertreter einer Anlageberatungsgesellschaft empfohlen. Der Anleger machte Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung geltend. Im Beratungsgespräch war er nicht über die hohen Weichkosten aufgeklärt worden. So lagen die Eigenkapitalbeschaffungskosten u.a. für Vertrieb und Verwaltung offenbar bei mehr als 15 Prozent des von dem Anleger einzubringenden Kapitals. Über Vertriebsprovisionen in dieser Größenordnung müsse der Anleger aufgeklärt werden, stellte das OLG Celle klar. Denn derart hohe Provisionen ließen Rückschlüsse auf die geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage zu. Dies seien für die Anlageentscheidung aber wesentliche Faktoren, sodass über sie aufgeklärt werden müsse.

Außerdem müsse ein Anlageberater auch grundsätzlich über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung aufklären. Diese Aufklärungspflicht bestehe auch dann, wenn nur ein Bruchteil der Zeichnungssumme als Haftkapital in das Handelsregister eingetragen werde. Die Anlageberatungsgesellschaft dürfe solche Vorwürfe über eine fehlerhafte Anlageberatung nicht einfach mit Nichtwissen bestreiten, sondern hätte selbst darlegen müssen, dass die Beratung ordnungsgemäß verlaufen ist. Das OLG sprach dem Anleger daher Schadensersatz zu.

Das Urteil belegt einmal mehr, dass Anleger fehlgeschlagener Kapitalanlagen nicht zwangsläufig auf dem Schaden sitzenblieben müssen. Denn erfahrungsgemäß wurden Risiken oder hohe Vertriebskosten in den Beratungsgesprächen häufig verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt. Geschädigte Anleger können sich an im Kapitalmarktrecht (www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html) kompetente Rechtsanwälte wenden, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
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