Pressemitteilung, 08.11.2011 - 15:46 Uhr
Perspektive Mittelstand
Novellierung des Finanzanlagenvermittler- & Vermögensanlagerechts beschlossen
(PM) Göttingen, 08.11.2011 - Einige Finanzanlagenvermittler und Anlageberater werden es mit Erleichterung aufgenommen haben. Der aktuell vom Bundestag am 27. Oktober 2011 beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts wird eine sogenannte "Alte-Hasen-Regelung" enthalten. Diese war nicht Teil des ursprünglichen Konzepts, sondern wurde vom Finanzausschuss in den Gesetzentwurf eingebracht.In Zukunft bedürfen Finanzanlagenvermittler nach dem neuen § 34f GewO der Erlaubnis durch die zuständige Behörde, sprich der Gewerbeaufsichtsbehörden der Länder. Die Erlaubnis ist allerdings unter anderem zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Finanzanlagenvermittler die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder er nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt.Den Nachweis einer Sachkundeprüfung müssen laut der jetzigen Beschlussfassung allerdings Personen nicht erbringen, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen unselbständig oder selbständig als Anlagevermittler oder Anlageberater tätig waren. Dies betrifft diejenigen, die bspw. den Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermitteln sowie solche, die Anlageberatung im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nr.8 KWG betreiben.Durch eine aufgrund § 34g GewO neu zu fassende Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie kommen neue Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten hinzu, einschließlich der Offenlegung von Provisionen und anderen Zuwendungen. Diesem kann sich ein "Alter Hase" ebensowenig entziehen, wie der Pflicht sich in ein Register bei der Registerbehörde eintragen lassen. Die genannten Anforderungen müssen nicht nur die Finanzanlagenvermittler und Anlageberater selbst, sondern zum Teil auch deren Beschäftigte erfüllen.Die Opposition kritisierte die nun vorliegende "Alte-Hasen-Regelung" scharf. Zum einen könne so ein "Alter Hase" noch eine lange Zeit als Vermittler vor sich haben, ohne jemals einer Sachkundeprüfung unterzogen zu werden. Zum anderen befürchtete man eine Entwertung der Qualifikationen der jüngeren Berater und Vermittler. Mit ihren Argumenten konnten die anderen Fraktionen jedoch letztlich nicht durchdringen.Vermittler von Finanzanlagen und Anlageberater sollten sich frühzeitig um eine Vorbereitung auf die kommende Gesetzgebung und die damit verbundenen erhöhten Anforderungen bemühen. Insbesondere ist ihnen anzuraten, sich an einen in diesem Bereich qualifizierten Rechtsanwalt zu wenden, der sie bei den anstehenden rechtlichen Fragen beraten und ihnen zu Seite stehen kann. Nachlässigkeiten auf diesem Gebiet werden durch unzufriedene Anleger schnell bestraft.


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