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News, 02.10.2006
Bildung und Beruf
News für Geschäftsführer zur GmbH-Geschäftsführung (09/03)
Neueste Informationen auf einen Blick aus Wirtschaft, Recht und Steuern für den GmbH-Geschäftsführer! 3. Ausgabe Septemer 2006.
Wirtschaft

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Förderung High-Tech-Standort Deutschland
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Die Bundesregierung hat die High-Tech-Strategie Deutschland verabschiedet. Mit der Strategie wird der Weg aufgezeigt, wie die beherrschenden Themen der Zukunft gelöst werden können. Hierzu gehören der drohende Fachkräftemangel, die steuerlichen Nachteile gegenüber Wettbewerbern im Ausland und die Belastung der Wirtschaft mit Bürokratie. Von den zusätzlichen Fördermitteln in Höhe von 6 Mrd. Euro profitiert vorrangig der Mittelstand.

Die Mittelstandsprogramme im BMWi steigen von 458 Mio. in 2005 auf 673 Mio. in 2009, d. h. um mehr als 10 % p. a. Neu ist z. B. eine Einstiegsförderung für kleine Unternehmen, die noch nicht oder schon lange nicht mehr in Forschung investiert haben. Eine weitere Neuigkeit in der Strategie ist die verstärkte Ausrichtung der Forschungsförderung auf so genannte „Leuchtturmprojekte”. Das sind Technologien, die die Märkte der Zukunft bestimmen. So werden wir z. B. erheblich in moderne Kraftwerkstechnologien und in neuartige Satellitensysteme zur Erdbeobachtung und Kommunikation investieren. Die Mittel für die FuE-Fachprogramme des BMWi steigen von ca. 1,15 Mrd. (2005) auf 1,45 Mrd. (2009).

Finanzen

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Fondsgesellschaften
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Fondsgesellschaften müssen eine negative Bewertung durch ein von ihnen nicht in Auftrag gegebenes Rating ihrer Kapitalanlage grundsätzlich hinnehmen. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Rating-Agentur die Kapitalanlage neutral, sachkundig und im Bemühen um objektive Richtigkeit analysiert hat (KG Berlin, 12.5.2006, Az. 9 U 127/05).

Personal

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Kündigung leistungsschwacher Mitarbeiter
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Ein Arbeitgeber darf einem leistungsschwachen Mitarbeiter erst kündigen, wenn er ihn zuvor abgemahnt und ihm danach eine Bewährungschance gegeben hat. Das geht aus einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung müsse der Mitarbeiter die Möglichkeit haben, sein Verhalten zu ändern. Der Arbeitgeber dürfe ihm nicht ohne weiteres kündigen, heißt es in der Urteilsbegründung. (LAG Rheinland Pfalz, 25.01.2006, Az.: 9 Sa 786/05).

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Fristlose Kündigung
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Für die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers aus wichtigem Grund kommt es nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts allein darauf an, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf einer „fiktiven“ Kündigungsfrist zumutbar ist. Dagegen ist nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass er ordentlich unkündbar ist. Dies würde im Ergebnis auf eine Besserstellung von ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern hinauslaufen, für die es keine sachliche Rechtfertigung gibt (BAG, 27.4.2006, Az. 2 AZR 386/05).

Steuern

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Kapitalerhöhung GmbH
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Verzichtet ein GmbH-Gesellschafter zugunsten eines Mitgesellschafters unentgeltlich auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung mit der Folge, dass seine bisher wesentliche Beteiligung zu einer unwesentlichen wird, beginnt der Lauf der Fünf-Jahres-Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG nach Ansicht des Bundesfinanzhofs in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister (BFH, 14. März 2006, Az. VIII R 49/04).

Recht

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Haftung Gmbh-Geschäftsführer
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Dass Geschäftsführer der GmbH gegenüber haften, schließt nicht ein, dass Sie von jedem einzelnen Gesellschafter haftbar gemacht werden können. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. Die Haftung erfolgt auch dann nicht, wenn der betroffene Gesellschafter ein „schutzbedürftiger” Minderheitsgesellschafter ist. Denn der Anstellungsvertrag eines GmbH--Geschäftsführers entfaltet keine Schutzwirkung für Gesellschafter (OLG Stuttgart, 23.01.2006, Az.14 U 64/05).

Quelle/ Urheber:
WRS Verlag für Wirtschaft,
Recht, Steuern GmbH & Co.
ZUM AUTOR
Über Rudolf Haufe Verlag GmbH & Co KG
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79102 Freiburg

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