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News, 21.09.2006
Bildung und Beruf
News für Geschäftsführer zur GmbH-Geschäftsführung (09/2)
Neueste Informationen auf einen Blick aus Wirtschaft, Recht und Steuern für den GmbH-Geschäftsführer! 2. Ausgabe Septemer 2006.
Wirtschaft

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Unternehmensnachfolge
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Die Unternehmensnachfolge ist eines der Dauerthemen in deutschen Familienunternehmen. Während des Nachfolgeprozesses stellen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte zentrale Ansprechpartner für den Mittelstand dar. Die Nachfrager nach Beratungsleistungen zur Unternehmensnachfolge stammen im Wesentlichen aus dem Kreis der kleineren Unternehmen. 47,1 Prozent der Mandanten der Nachfolgeberater haben weniger als 20 Beschäftigte. Nachfolgeberatung wird primär im Falle einer familienexternen Nachfolge in Anspruch genommen.

Die bedeutendsten Leistungselemente einer Nachfolgeberatung sind nach den Erfahrungen der Nachfolgeberater: Die Erstellung eines Finanzierungskonzeptes, die Erarbeitung eines Übergabekonzeptes, die Ermittlung des Kaufpreises und das Aufzeigen von Entwicklungspotenzial des zur Nachfolge anstehenden Unternehmens. Das ergab eine Studie des IfM Bonn.

Finanzen

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Förderung von Forschung
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Innovationspolitik aus einem Guss, das ist nach einer aktuellen Verlautbarung aus dem Bundeswirtschaftsministerium die Leitlinie der High-Tech-Strategie der Bundesregierung. Die Forschungsförderung des BMWi wird verstärkt auf so genannte „Leuchtturmprojekte” ausgerichtet. Die Mittel für die FuE-Fachprogramme des BMWi steigen von rund 1,15 Milliarden Euro in 2005 auf 1,45 Milliarden Euro in 2009. Damit werden z. B. neue Projekte für emissionsfreie Kraftwerkstechnologien, neuartige Satellitensysteme zur Erdbeobachtung und Kommunikation sowie moderne Anwendungen von Informationstechnik und Multimedia für den Mittelstand auf den Weg gebracht.

Personal

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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nimmt Arbeitgeber in die Pflicht – die müssen Maßnahmen ergreifen, wenn ein Mitarbeiter unzulässig benachteiligt wird. Das gilt auch dann, wenn das benachteiligende Verhalten von einem außenstehenden Dritten ausgeht. Der Arbeitgeber muss daher auch die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ergreifen, wenn diese bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte wegen eines der acht durch das AGG geschützten Merkmalen (Rasse oder ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität ) benachteiligt werden.

Bei der Benachteiligung durch Dritte hat der Arbeitgeber naturgemäß nur eingeschränkte Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Daher sind auch Maßnahmen gegenüber dem benachteiligten Beschäftigten, die seinem Schutz dienen, möglich. Denkbare Reaktionen: Gespräch mit dem Dritten, Aufforderung an den Arbeitgeber des Dritten, einen anderen Mitarbeiter zu schicken, Androhung von Nachteilen für die Geschäftsbeziehung, Beendigung der Geschäftsbeziehung, Umsetzung oder Versetzung des betroffenen Mitarbeiters.

Steuern

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Steuerliche Behandlung von Abfindungen
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Der Freibetrag für Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG ist ab 1.1.2006 weggefallen. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat in einer Verfügung vom 27.6.2006 zu der in diesem Zusammenhang getroffenen Übergangsregelung Stellung genommen. Danach gilt Folgendes: Hat ein Arbeitgeber mit seinem Mitarbeiter vor dem 1.1.2006 eine Altersteilzeitregelung getroffen, bei deren Ende wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfindung bezahlt wird, sind die Freibeträge nach § 3 Nr. 9 EStG zu gewähren, wenn die Zahlung der Abfindung bis 31.12.2007 erfolgt. Das gilt selbst dann, wenn die bisherige Vereinbarung vorsah, dass eine Abfindungszahlung erst nach 2007 erfolgen soll. Das Vorziehen der Fälligkeit lässt den individualisierten Anspruch unberührt und kann in den genannten Abfindungsfällen regelmäßig nicht als ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO beurteilt werden.

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Drittaufwand
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In einem Urteil vom 15.11.2005 änderte der Bundesfinanzhof überraschend seine langjährige Rechtsprechung zum Drittaufwand. Doch das Bundesfinanzministerium weigert sich, dieses Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden (BMF, Schreiben v. 9.8.2006, IV C 3 – S 2211 – 21/06). Im vom BFH entschiedenen Fall machte ein Steuerzahler Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung für Handwerksrechnungen geltend. Bei näherer Überprüfung stellt sich heraus, dass der Vater des Steuerzahlers den Handwerker beauftragte und bezahlte. Der Steuerzahler berief sich jedoch darauf, dass der Vater ihm das Geld für die Reparatur auch hätte schenken können. Aus diesem Grund folgten die Richter des Bundesfinanzhofs seinem Antrag und ließen die Kosten bei ihm zum Abzug zu. Dass der Vater den Handwerker beauftragte, änderte an der Entscheidung nichts. In gleich gelagerten Fällen werden die Finanzämter wegen des Nichtanwendungserlasses des Bundesfinanzministeriums den Werbungskostenabzug jedoch jetzt versagen.

Recht

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Offenlegungspflichten für Kapitalgesellschaften
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Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KG sind abhängig von bestimmten Unternehmensdaten schon heute dazu verpflichtet, wichtige Unternehmensdaten zu veröffentlichen. Ab 1. Januar 2007 droht eine Verschärfung dieser Offenlegungsverpflichtung. Ab diesem Zeitpunkt sollen nach dem „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie Unternehmensregister“ wesentliche Unternehmensdaten in einem elektronischen Unternehmensregister zusammengeführt werden. Einzusehen sind die Unternehmensdaten dann ab 1.1.2007 für jedermann im Internet unter www.unternehmensregister.de.

Quelle / Urheber dieses Beitrages:
GmbH-Office.de
Rudolf Haufe Verlag GmbH & Co KG
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