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Pressemitteilung

Neues zur Zulässigkeit der Verwendung der Materialbezeichnung „Textilleder“ in der Werbung - Teil 2

Das Landgericht Bielefeld hat sich ebenfalls eingehend mit der Problematik der Verwendung des Begriffs „Textilleder“ in der Werbung für Polstermöbel befasst.
(PM) Saarbrücken, 10.12.2011 - Das Gericht hat ausgeführt, dass der Begriff „Textilleder" sich noch nicht so eingebürgert habe, dass er bei Möbelinteressenten allgemein bekannt sei und als Synonym für Kunstleder verstanden werde. Vielmehr sei der Begriff "Textilleder" vielen Verbrauchern noch völlig unbekannt oder aber zwar bekannt, allerdings unklar. Zudem würden Polstermöbel vom maßgeblichen Durchschnittsverbraucher nicht laufend, sondern nur in größeren Zeit-abständen angeschafft, so dass nicht erwartet werden könne, dass der Verbraucher sich laufend mit der Werbung der Werbebranche beschäftige und neue Begriffe sofort zur Kenntnis nehme und richtig verstehe.

Das Landgericht Bielefeld argumentierte ähnlich wie das Landgericht Würzburg und befand, dass allein daraus, dass in der beanstandeten Werbung das Zeichen „Echt Leder“ überhaupt nicht benutzt werde, nicht darauf geschlossen werden könne, der Verbraucher ziehe besondere beschaffenheitsbezogene Schlüsse im Hinblick auf andere Produkte, die mit dem Zeichen "Textilleder" gekennzeichnet seien. Hierzu erklärte das Gericht: „Es kann nicht erwartet werden, dass das Fehlen dieses Zeichens überhaupt bemerkt wird, und auch nicht, dass aus dem Fehlen des Zeichens der Schluss gezogen wird, es müsse sich bei Textilleder um Kunstleder handeln.“

Des Weiteren beschäftigte sich das Gericht mit der Auslegung des Wortes „Textilleder“ und führte aus, dass bei zusammengesetzten Begriffen der deutschen Sprache grundsätzlich der zweite Bestandteil das Grundwort und der erste Bestandteil ein Zusatz ist, der das Grundwort näher bestimmt.

Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsregel wäre "Textilleder" ein Leder, das aus Textil besteht oder die Eigenschaften einer Textilie besitzt, und nicht umgekehrt eine Textilie, die die Eigenschaft von Leder hätte. Zutreffend führt das Gericht aus, dass bei dieser Erklärung das Wort „Textilleder“ keinen vernünftigen Wortsinn ergibt, da Leder nicht aus Textil sein kann und dies dem durchschnittlichen Verbraucher auch bekannt ist.

Folglich könne der Verbraucher die Bedeutung von Textilleder nur erraten, mit der Folge dass zahlreiche Verbraucher zu falschen Vorstellungen kommen würden.

So sei es nach Ansicht des Landgerichts Bielefeld nicht fernliegend, „unter Textilleder eine Kombination aus Textilien und Leder zu verstehen oder ein Material, in dem Leder irgendwie enthalten ist, etwa als Ausgangsstoff - wie es bei Lederfaserstoff tatsächlich der Fall wäre -, oder aber ein Leder in Textiloptik. Jedenfalls wird ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher annehmen, dass im Textilleder in der einen oder anderen Weise ein Lederbestandteil enthalten sei.“

Insbesondere seien bei der beanstandeten Internetwerbung Missverständnisse der Verbraucher zu erwarten gewesen, da der Adressat der Werbung keinen Verkäufer um Erklärung des Begriffes bitten könne.

Interessant ist diese Entscheidung des Landgerichts Bielefeld zudem, weil sie sich mit der Frage der Dringlichkeit auseinandersetzt, welche im vorliegenden Fall von der Antragsgegnerin bestritten wurde.

Hierzu hat das Gericht festgestellt, dass die Vermutung der Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 1 UWG hier nicht widerlegt sei, da der Antrag des Verbandes auf Erlass einer einstweiligen Verfügung innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von dem Wettbewerbsverstoß bei Gericht eingegangen ist.

Hingegen spielt es nach Auffassung der Kammer keine Rolle, dass die Antragsgegnerin schon längere Zeit den Begriff „Textilleder“ in ihrer Werbung verwendet. Dies musste dem Mandanten von WAGNER Rechtsanwälte nicht bekannt sein, da ihn keine Marktbeobachtungspflicht trifft. Des Weiteren hat das Gericht ausgeführt, dass für die Frage der Dringlichkeit auch die seit längerem erfolgende Verwendung der Bezeichnung Textilleder im Möbelhandel unerheblich ist. Denn Streitgegenstand sei die Werbung der Antragsgegnerin und nicht die Werbung der Möbelbranche. Daher könne die Dringlichkeit eines Vorgehens gegen die Antragsgegnerin nicht bezweifelt werden, nur weil bislang andere Unternehmen der Branche unbehelligt geblieben sind.

Fazit

Die von WAGNER Rechtsanwälte erstrittenen Entscheidungen der Landgerichte Dortmund, Würzburg und Bielefeld sind bislang bundesweit die einzigen zu dem Thema der Zulässigkeit der Verwendung der Bezeichnung „Textilleder“ in der Werbung für Möbel. Sie zeigen deutlich, dass bei der Benutzung von Materialbezeichnungen in der Werbung höchste Sorgfalt geboten ist.

Insbesondere die Anlehnung an Naturprodukte, wie im vorliegenden Fall an Leder, dürfte unzulässig sein, wenn die beworbenen Waren nicht aus dem besagten Naturprodukt bestehen, und dies in der Werbung nicht deutlich klargestellt wird.

Die Entscheidungen des Landgerichts Würzburg und des Landgerichts Bielefeld sind noch nicht rechtskräftig.
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