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Pressemitteilung

Neues Urteil des BGH zur Ersatzpflicht von Geschäftsführern für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife.

Der Bundesgerichtshof musste sich in seiner Entscheidung vom 08.11.2014 Az. II ZR 231/13 mit der Ersatzpflicht von Geschäftsführern für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife auseinander setzen.
(PM) Heilbronn, 27.02.2015 - Nach § 15 a InsO sind Geschäftsführer von Gesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftende Gesellschafter bei Eintritt der Insolvenzreife –Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung – zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet.

Nach § 64 GmbHG, §§ 130 a Abs. 1, 177 a S. 1 HGB, § 92 AktG dürfen Geschäftsführer und Vorstände nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung keine Zahlungen mehr leisten. Darüber hinaus müssen sie Sorge dafür tragen, dass die Gesellschaft allgemein keine Zahlungen mehr leistet. Unterlassen sie dies, so sind sie der Gesellschaft – in der Praxis dem Insolvenzverwalter – zum Ersatz dieser Zahlungen verpflichtet. Grundsätzlich ist diese Ersatzpflicht nach oben lediglich auf die Mittel beschränkt, welche der Insolvenzverwalter für seine Vergütung und für die Befriedigung aller Gläubiger benötigt. In der Praxis listet der Insolvenzverwalter in seiner Klage sämtliche Zahlungsausgänge ab dem Zeitpunkt, an dem er die Insolvenzreife annimmt, auf. Solche Klagen erreichen schnell 5 oder 6 stellige Beträge. Die Rechtsabteilungen von Insolvenzverwaltern lassen sich selten solche hohen Streitwerte entgehen, so dass die Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz von Zahlungen nach Insolvenzreife im Insolvenzverfahren inzwischen zum Regelfall gehört.

Kann der Insolvenzverwalter den Zeitpunkt der Insolvenzreife nachweisen, so bleibt dem Geschäftsführer nur die Möglichkeit, nachzuweisen, dass die betreffenden Zahlungen der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes entsprechen. Im Ergebnis muss durch die Zahlung noch nicht einmal ein Schaden entstanden sein. Der Bundesgerichtshof sieht diese Norm nicht als Schadensersatznormen sondern orientiert sich an dem Wortlaut des Gesetzes, nach der der Zahlungsanspruch unabhängig vom Eintritt eines Schadens ist.

In dem nun dem Bundesgerichtshof vorgelegten Fall wurde der Gesellschaft, einer GmbH & Co. KG, ein Darlehen über Euro 150.000 ausbezahlt, welches sie wenige Tage später zurückzahlte. Eine Woche später hatte der Darlehensgeber erneut ein Darlehen in Höhe von Euro 150.000 an die GmbH & Co. KG überwiesen. Obwohl die Euro 150.000, welche zurückgezahlt wurden, wieder an die Gesellschaft geflossen sind, hatte das Landgericht den Geschäftsführer zur Erstattung der Euro 150.000 verurteilt. Das Oberlandesgericht Hamburg wies die Klage ab, der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Der Bundesgerichtshof stellte dabei auf den Zweck des § 130 a Abs. 1 HGB ab, der in der Auffüllung und nicht in der Bereicherung der Masse liege.

§ 130 a Abs. 1 HGB soll im Interesse einer Gleichbehandlung der Gläubiger eine Schmälerung der Masse nach Eintritt der Insolvenzreife ausgleichen. Folgerichtig nahm der Bundesgerichtshof an, dass der Erstattungsanspruch nicht nur bei Erstattung durch das Organ selbst entfällt, sondern auch dann, wenn die Massekürzung anderweitig ausgeglichen und der Zweck der Ersatzpflicht erreicht ist. Dabei ist ein unmittelbarer Zusammenhang des Ausgleichs mit der Zahlung erforderlich. Der Massezufluss muss mithin der Masseschmälerung zugeordnet werden können. Der Bundesgerichtshof gab seine alte Rechtsprechung auf, dass die Gegenleistung noch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden sein müsse. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Masseverkürzung durch einen Massezufluss ausgeglichen wird. Erforderlich ist dementsprechend, dass ein ausgleichender Wert endgültig in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist. Dies sah der BGH in der erneuten Auszahlung der Darlehensvaluta an die GmbH & Co. KG als erfüllt an.

Mit dieser Entscheidung milderte der Bundesgerichtshof in Teilen seine bisherige harte Rechtsprechung ab. Geschäftsführern kann in Krisensituation dennoch nur angeraten werden, sich fachkundigen Rat bei einem Experten für Insolvenzrecht oder Sanierungen oder einen Fachanwalt für Insolvenzrecht einzuholen.
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Der Heilbronner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht vertritt seit 14 Jahren Insolvenzverwalter und Geschäftsführer. Gerade bei der Abwehr von Haftungsansprüchen ...
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