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Neuer Reisekostenrechner online

(PM) Wissen und Praxis, 09.03.2010 - Rechnungen, die seit diesem Jahr bei Übernachtungen von Hotels und Gaststätten ausgestellt werden, sind alles andere als einfach. Denn Beherbergungsleistungen unterliegen seit Beginn des Jahres dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Beim Frühstück gilt aber noch immer der Regelsteuersatz von 19 Prozent. Diese Änderung beeinflusst auch den steuerlichen Reisekostenersatz. Denn Verpflegungskosten können von Arbeitgebern im Unterschied zu Fahrt- und Übernachtungskosten nicht in tatsächlicher Höhe, sondern nur pauschal erstattet werden. Wer seine Reisekosten unter Berücksichtigung dieser Änderungen einfach berechnen will, kann dafür den Reisekostenrechner 2010 benutzen, der in seiner aktualisierten Form jetzt auf unserer Homepage unter www.ecovis.com/reisekosten zur Verfügung steht.

Broschüre „Steuerfreie Arbeitgeberleistungen“ in neuer Auflage erschienen
Die Änderung des Mehrwertsteuersatzes für Hotelübernachtungen sowie weitere neue Gesetze waren außerdem Anlass für eine Überarbeitung der Broschüre „Steuerfreie Arbeitgeberleistungen“.

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind eine gute Möglichkeit für Unternehmer, die Arbeit ihrer Mitarbeiter mit zusätzlichen Leistungen zu honorieren, ohne dass dafür Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Dabei gibt es vielfältige Formen: vom Blumenstrauß über die Betriebsfeier bis hin zum Zuschuss für den Kindergarten können so die jeweils passenden Leistungen gewährt werden.

Die aktuelle Ausgabe der Broschüre berücksichtigt, neben den Änderungen bei Hotelübernachtungen, alle weiteren Änderungen, die sich durch neue Steuergesetze ergeben haben.

- Durch das bereits im vergangenen Jahr in Kraft getretene Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz haben sich Veränderungen bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer ergeben. Arbeitgeber können nun ihren Mitarbeitern bis zu 360 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen.

- Auch bei Essenmarken, Restaurantschecks oder Kantinenessen haben sich die Beträge geändert. Vom Arbeitgeber bezuschusste Mahlzeiten sind nun mit den Sachbezugswerten von 2,80 Euro für Mittag- oder Abendessen bzw. 1,57 Euro für das Frühstück zu versteuern – gemindert um Zuzahlungen des Arbeitnehmers. Für Mahlzeiten in einer nicht vom Arbeitgeber selbst betriebenen Einrichtung kann der Arbeitgeber weiterhin einen steuerfreien Zuschuss von bis zu 3,10 Euro für zum Beispiel eine Essenmarke täglich gewähren, wenn der Arbeitnehmer den amtlichen Sachbezugswert hinzuzahlt oder versteuert.

Mehr Informationen zu diesen und weiteren Möglichkeiten, die das Steuergesetz bietet, finden Sie in unserer aktuellen Broschüre „Steuerfreie Arbeitgeberleistungen“. Sie können die aktuelle Version unter www.ecovis.com/steuerfrei herunterladen.
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