Das Russische Gesetz zum Thema Verrechnungspreise hat sich grundlegend geändert. Der folgende Artikel stellt die wichtigsten Änderungen dar und informiert über Auswirkungen auf die Buchhaltung.
(PM) Moskau, 24.07.2014 - Seit 1. Januar 2012 hat sich in Russland die Rechtslage zum Thema Verrechnungspreise essentiell geändert. Steuerzahler haben nunmehr die Pflicht so genannte „kontrollierbare Geschäfte“ gesondert in der Buchhaltung auszuweisen. Ein kontrollierbares Geschäft liegt dann vor, wenn es sich um ein Geschäft zwischen sogenannten verbundenen Personen handelt.
Verbundene Personen
Verbundene Personen zeichnen sich durch wirtschaftliche Verbundenheit aus, wobei unerheblich ist, ob die Unternehmen juristisch voneinander getrennt sind oder nicht.
Die im neuen Gesetz enthaltenen Tatbestandsmerkmale für kontrollierbare Geschäfte unterscheiden sich zusätzlich grundlegend von den vor 2012 gültigen.
Eine Prüfung ist nun schon bei Verdacht auf ein kontrollierbares Geschäft möglich. Beispielsweise können davon nun auch Darlehen, Lizenzabkommen etc. betroffen sein.
Das Russische Gesetz gestattet zusätzlich zu den neuen Bestimmungen über verbundene Personen subsidiär auch die Annahme, dass verborgene Wirtschaftliche Motive vorhanden sein können. Die Beweislast liegt auf Seiten der Behörde.
Kontrollierbare Geschäfte
Unter einem „kontrollierbaren Geschäft“ versteht man ein Einzelgeschäft zwischen Verbundenen Personen (z.B. eine Warenlieferung). In der Steuererklärung angeführt werden müssen unbedingt folgende kontrollierbaren Geschäfte:
- Geschäfte mit ausländischen verbundenen Personen, unabhängig vom Umsatz
- Geschäfte zwischen verbundenen Personen auf dem Binnenmarkt der Russischen Föderation, deren Umsatz mehr als 1 Mrd. Rubel beträgt
- Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen, auch wenn sich in der Lieferkette ein drittes Unternehmen befindet. Allerdings nur, wenn das dritte Unternehmen weder Risiken noch Obligationen übernimmt, keine Aktiva verwendet, und auch sonst keine weitere Funktion im Geschäft bekleidet.
Anerkennung der Preise als Marktpreise
Gemäß dem neuen Gesetz, kontrolliert die Steuerbehörde bei Geschäften zwischen verbundenen Personen auch, ob und wie sehr sich die tatsächlich verlangten Preise von den Marktpreisen unterscheiden.
War im alten Gesetz noch geregelt, dass sich die tatsächlichen Preise nicht mehr als 20% von den Marktpreisen unterscheiden dürfen, normiert das neue Gesetz diesen Punkt durch Einführung eines „Intervalls der Marktpreise“, wobei der höchst zulässige Prozentanteil für jede Firma individuell berechnet wird.
Dokumentation
Eine Benachrichtigung über kontrollierbare Geschäfte muss den für das jeweilige Gebiet zuständigen Steuerbehörden spätestens am 20. Mai des Jahres, das dem Berichtszeitraum folgt, vorgelegt werden. Die Benachrichtigung kann sowohl in Printform als auch elektronisch eingereicht werden, Angaben über kontrollierbare Geschäfte müssen dabei unter anderem die folgenden Informationen enthalten:
- Kalenderjahr in dem kontrollierbare Geschäfte getätigt wurden
- Gegenstand der Geschäfte
- Angaben über Geschäftsteilnehmer
Auf Anfrage der Steuerbehörde muss der Steuerzahler eine Dokumentation über die getätigten kontrollierbaren Geschäfte mit folgenden Informationen vorweisen können:
- Eine Liste mit den Namen der Personen, die am kontrollierbaren Geschäft teilgenommen haben, Beschreibung des Geschäftes, seiner Bedingungen, sowie Informationen zum Verfahren, dass zur Bestimmung des Verrechnungspreises
verwendet wurde, Zahlungsbedingungen, Einzahlungsfristen, etc.
- Tätigkeit des Steuerzahlers, der mit einem kontrollierbaren Geschäft in Zusammenhang gebracht wird
- Angaben zu den Funktionen der Personen, die Parteien im Geschäft sind
Wenn der Steuerzahler die im Kapitel 14.3 des Steuergesetzes angegebenen Verfahren zur Bestimmung des Verrechnungspreises hinzuzieht, muss er auch folgende Informationen vorlegen:
- Begründung zur Wahl des Verfahrens
- Liste der benutzten Quellen
- Berechnung des Intervalls für Marktpreise mit Beschreibung des Verfahrens
- Umsatz und Kosten im kontrollierbaren Geschäft
- Angaben zum wirtschaftlichen Vorteil der teilnehmenden Personen im Zuge deskontrollierten Geschäfts
- Angaben zur Korrektur der steuerlichen Bemessungsgrundlage und der Steuersummen von einem Steuerzahler gem. Artikel 105.3 des Steuergesetzes
- Angaben zu weiteren Faktoren, die Einfluss auf das Geschäft nehmen können
Sanktionen und Zuständigkeit
Mit der Einführung des Begriffs „kontrollierbares Geschäft“ wurde auch eine neue Art der Revision (Steuerprüfung) eingeführt, welche eigens darauf abzielt, Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit kontrollierbaren Geschäften zu verhindern.
Eine genauere Beschreibung finden Interessierte in derangehängten Broschüre oder auf der Homepage von
RUFIL CONSULTING.