Pressemitteilung, 05.08.2011 - 15:56 Uhr
Perspektive Mittelstand
Nach FAREDS-Abmahnung droht bei ausbleibender Unterlassungserklärung einstweilige Verfügung
(PM) Köln, 05.08.2011 - Die FAREDS-Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg mahnt seit geraumer Zeit vermeintliche Filesharer im Auftrag von Firmen wie MIG Film, Boll AG, Celebrate Records GmbH oder Geto Gold Musikverlag GbR sowie Musikschaffenden wie Daniel Eisenlohr (Musikgruppe „Bullmeister“), Caroline von Brünken, Albert Gottschewski und Harald Bauhofer (Musikgruppe „HouseRockerz“) oder Alex Komlew und Christian Königseder ab. Den Abgemahnten wird vorgeworfen, urheberrechtlich geschützte Werke der vorgenannten Rechteinhaber anderen Internetnutzern im Rahmen von so genannten P2P-Netzwerken (Filesharingsystemen) zum Tausch angeboten zu haben. FAREDS leitet aus diesem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung drei Ansprüche ab, die gerichtet sind auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadensersatz.Der Unterlassungsanspruch trifft den abgemahnten Anschlussinhaber verschuldensunabhängig, das heißt es kommt nicht darauf an, ob er selber oder ein ihm wohlmöglich noch nicht einmal bekannter Dritter die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen hat. Einzig und allein der Umstand, dass – wie die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei behauptet - über den Anschluss des Abgemahnten urheberrechtlich geschützte Werke getauscht wurden, begründet grundsätzlich den Unterlassungsanspruch zulasten des Anschlussinhabers. Dieser Anspruch kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Zwar sollte der abgemahnte Anschlussinhaber unter keinen Umständen die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung abgeben, da diese ein Schuldanerkenntnis beinhaltet und eine selbstständige Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz begründet. Gibt der Anschlussinhaber jedoch überhaupt keine oder nur eine unzureichend strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, kann die Gegenseite den dann noch nicht erfüllten Unterlassungsanspruch per einstweiliger Verfügung vor dem Landgericht gegen den Anschlussinhaber durchsetzen.In einem Wagner Halbe Rechtsanwälte aktuell vorliegenden Fall wurde der Mandant mit Schreiben vom 06.05.2011 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis spätestens zum 16.05.2011 aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretene Mandant nicht nach. Schon am 25.05.2011 erwirkte die Rechtsanwaltskanzlei FAREDS daraufhin eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Köln, die den abgemahnten Anschlussinhaber unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR (!) zur Unterlassung verpflichtet. Neben Gerichtskosten hat der Anschlussinhaber insbesondere die dem Antragsteller entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 664,80 EUR zu tragen. Hinzu kommen Abmahnkosten sowie weitere Rechtsanwaltsgebühren, die im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe einer so genannten Abschlusserklärung entstanden sind. Diese belaufen sich auf zusätzliche 486,47 EUR.All diese Kosten hätten vermieden werden können, wenn denn der abgemahnte Anschlussinhaber rechtzeitig eine modifizierte Unterlassungserklärung zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs hätte abgeben lassen. Diese modifizierte Unterlassungserklärung erfüllt einzig und allein den verschuldensunabhängig bestehenden Unterlassungsanspruch. Sie beinhaltet kein Schuldanerkenntnis und begründet auch keine selbstständige Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz. Anders als der Unterlassungsanspruch setzt der Schadensersatzanspruch nämlich ein Verschulden des Anschlussinhabers voraus. Hieran fehlt es, wenn der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung nachweislich nicht selber begangen hat und er zudem alles ihm Mögliche unternommen hat, um Verletzungshandlungen von Dritten zu unterbinden. Die Kostenerstattung ist in diesem Fall bei 100,00 EUR oder 150,00 EUR gedeckelt. Diese Meinung wird ausweislich einer Pressemitteilung auch vom Bundesgerichtshof geteilt.FazitBetroffene sollten sich bei Erhalt einer FAREDS-Abmahnung frühzeitig an einen Rechtsanwalt wenden, der sich im Internet- und Urheberrecht auskennt und über umfassende Erfahrungen in der Bearbeitung von Filesharing-Abmahnungen verfügt. Dieser wird sodann höchstvorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine modifizierte Unterlassungserklärung zur Vermeidung einer ansonsten drohenden einstweiligen Verfügung abgeben. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass sich die danach noch offenen Zahlungsansprüche auf ein auch vom BGH für angemessen erachtetes Maß minimieren lassen. Gerade die Rechtsanwaltskanzlei FAREDS hat sich in der Vergangenheit insoweit als durchaus vergleichsbereit erwiesen.


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