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Pressemitteilung

Mitwirkungspflicht gilt auch für Insolvenzverfahren

Auer Witte Thiel informiert: Insolvenzgericht nicht zu Wohnsitzermittlung verpflichtet
(PM) München , 04.09.2013 - Welche Folgen es haben kann, bei Gericht keine ladungsfähige Anschrift anzugeben, musste jüngst ein Schuldner erfahren, dem die Restschuldbefreiung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens doch noch versagt wurde. Auer Witte Thiel berichtet, wie es dazu kommen konnte.

Zunächst lief alles ganz normal: Ein Schuldner leitet ein Insolvenzverfahren mit Antrag auf Restschuldbefreiung ein, die ihm auch angekündigt wird. Die bisherige Insolvenzverwalterin wird zur Treuhänderin bestellt und das Insolvenzverfahren aufgehoben. Einziger Haken: Der Schuldner befindet sich im Ausland – eine ladungsfähige Anschrift liegt nicht vor. Genau dies, erläutert Auer Witte Thiel, wurde dem Schuldner schließlich zum Verhängnis.
Auer Witte Thiel: BGH legt Schuldner vor allem mangelnde Kontaktbemühung zur Last

Die Rechtsanwälte, die unter www.auerwittethiel-forderungsmanagement.de weitere Informationen zum Thema Insolvenzrecht bereitstellen, erklären: Durch das Versäumnis seiner Mitwirkungspflicht, eine Adresse anzugeben, unter der er erreichbar ist, hatte der Schuldner keinen Kenntnisstand vom Verfahrensverlauf. Die Treuhänderin konnte lediglich eine Postfach- und E-Mail-Adresse ermitteln. Die dorthin gesandten Schreiben erreichten den Schuldner nach eigener Aussage jedoch nicht.

Von ihm selbst sei ferner kein Versuch ausgegangen, Kontakt aufzunehmen und sich über den aktuellen Stand zu informieren. Das änderte sich auch mit seiner Rückkehr nach Deutschland nicht. Seine neue Anschrift übersandte er der Treuhänderin und dem Gericht lediglich per E-Mail, ohne nachzuhaken, ob diese eingegangen waren. Dies war aufgrund veralteter/falscher Adressen nicht der Fall. Da der Schuldner sein ausländisches Postfach geschlossen hatte, war er somit für Gericht und Treuhänderin unerreichbar.

Auer Witte Thiel: Vernachlässigung der Obliegenheitspflicht hat Konsequenzen

Aufgrund der verunglückten Kommunikation erreichten den Schuldner weder die Zahlungsaufforderungen der Treuhänderin, die unter Fristsetzung ihre Mindestvergütung verlangte, noch die Aufforderung zur Stellungnahme, als diese angesichts fehlender Reaktion einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellte. Somit ging das Gericht davon aus, der Schuldner sei unbekannt verzogen und gab dem Antrag statt, der anschließend öffentlich verkündet wurde.

Endlich aufmerksam geworden, legte der Schuldner Rechtsbeschwerde beim BGH ein und klagte auf Einsetzung in den vorigen Stand. Dies wurde jedoch abgelehnt. Zur Begründung erläutert Auer Witte Thiel: Aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht und mangelnder Kontaktinitiative trägt der Kläger die Alleinschuld an der Kommunikationsmisere und ihren Folgen, wie der Verfristung des Antrags. Das Insolvenzgericht dagegen trifft keine Pflicht, Nachforschungen über den Wohnsitz des Schuldners anzustellen (BGH-Urteil vom 16. Mai 2013, AZ. IX ZB 272/11).
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