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Pressemitteilung

Mindestlohngesetz: Änderung bei den Dokumentationspflichten ab dem 1. August 2015!

Durch das Mindestlohngesetz wurde zum 1. Januar 2015 in Deutschland erstmals ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € je Zeitstunde eingeführt.
(PM) Saarbrücken, 31.08.2015 - Die Höhe des Mindestlohns wird durch den Gesetzgeber bestimmt und kann auf Vorschlag der Mindestlohnkommission durch Rechtsverordnung geändert werden. Die Mindestlohnkommission wird alle fünf Jahre durch die Bundesregierung neu berufen und besteht aus unabhängigen Mitgliedern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite sowie (ohne Stimmrecht) aus Mitgliedern der Wissenschaft, die lediglich beratende Funktion wahrnehmen. Eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns von derzeit 8,50 € kann insoweit erstmals zum 1. Januar 2017 erfolgen.

Anspruch auf Mindestlohn haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer, ebenso Praktikanten, nicht aber Auszubildende und Werksstudenten sowie Langzeitarbeitslose, deren Wiedereinstieg in den Beruf durch die Arbeitsagenturen gefördert wird.

Der Anspruch auf Mindestlohn kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden und begründet damit ein klagbares Recht des Arbeitnehmers.

Zur Kontrolle des Mindestlohns ist gemäß § 17 MiLoG jeder Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.

Darüber hinaus haben alle betroffenen Arbeitgeber für die Kontrolle der Einhaltung dieser Verpflichtungen die erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.

Um die Dokumentationspflichten zu erleichtern, hat das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 29. Juli 2015 die sog. Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) verabschiedet, die ab dem 1. August 2015 gilt. Aufgrund der Verordnungsregelungen entfällt die Aufzeichnungspflicht bereits dann, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000 Euro brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde.

Zudem entfallen die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten bei der der Beschäftigung enger Familienangehöriger, um dadurch Konfliktsituationen in Familien zu vermeiden.

Fazit

Auch wenn das Problem durch den Verordnungsgeber erkannt wurde, entlastet die Verordnung nicht wirklich von dem durch das Mindestlohngesetz verursachten Verwaltungsaufwand. Die Dokumentationspflicht wird lediglich durch eine Nachweispflicht ersetzt, die einen ähnlichen Verwaltungsaufwand bereitet.
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