Pressemitteilung, 09.01.2007 - 16:27 Uhr
Perspektive Mittelstand
Mindestlohn im Maßanzug – Fünf Euro pro Stunde wären einen Versuch wert
(PM) , 09.01.2007 - Von Ansgar Lange Bonn/Münster – Den Mindestlohn scheuen liberale Ökonomen wie der Teufel das Weihwasser. Zumeist argumentieren sie, dass ein zu niedriger Mindestlohn wirkungslos sei, während ein zu hoher zwangsläufig Arbeitsplätze vernichte. Doch die Realität sieht oft anders aus als die Weisheit in Schulbüchern. In vielen Industrieländern ist der Mindestlohn daher Realität, zum Beispiel in den kapitalistischen Musterländern Großbritannien und den Vereinigten Staaten. „Ein eindeutig negatives Urteil über ihre Wirkung lässt sich empirisch nicht bestätigen, wie selbst der Sachverständigenrat in seinem jüngsten Jahresgutachten einräumen musste“, schreibt Ulrich von Suntum, Professor für Volkswirtschaftslehre an der Universität Münster und Leiter des dortigen Centrums für angewandte Wirtschaftsforschung (CAWM) www.cawm.de, in einem Meinungsbeitrag für die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) www.faz.net. Allein für Frankreich könne eine Beeinträchtigung der Arbeitsmarktchancen nachgewiesen werden, speziell für Jugendliche und Frauen. Aber dort liege der Mindestlohn mit acht Euro fast doppelt so hoch wie in den USA. Von Suntum ist der Ansicht, ein Mindestlohn auch in Deutschland sei einen Versuch wert. Ein Kompromiss könne darin bestehen, einen gesetzlichen Mindestlohn von fünf Euro pro Stunde einzuführen. Bei einer 40-Stunden-Woche würde sich ein Monatslohn von rund 900 Euro ergeben, was etwa dem Sozialgeldanspruch eines Alleinstehenden und damit dem Mindestlebensstandard in Deutschland entspreche. Nach dem Modell des Münsteraner Volkswirts gilt der Mindestlohn uneingeschränkt nur für Arbeitnehmer, die keine ergänzenden Transfereinkommen wie Sozialgeld, Arbeitslosengeld II oder Bafög beziehen. Das begründe sich daraus, dass andernfalls der Mindestlebensstandard ja staatlicherseits gewährleistet sei. Ob und inwieweit bei Empfängern staatlicher Transferleistungen der Mindestlohn unterschritten werden dürfe, entschieden die örtlichen Arbeitsvermittler nach individueller Sachlage. Bestehende Allgemeinverbindlichkeitserklärungen und Entsenderichtlinien wie im Baugewerbe würden durch den einheitlichen Mindestlohn ersetzt und entfielen damit. Nach zwei Jahren soll das Gesetz auf den Prüfstand gesetzt und auf seine Tauglichkeit getestet werden. Von Suntum jedenfalls geht davon aus, dass es den Schutz vor osteuropäischen „Billiganbietern“ gewährleiste, denn diese hätten in der Regel keine Ansprüche auf ergänzende Transfers und unterlägen somit uneingeschränkt dem Mindestlohn. Es entstehe auch nicht die Gefahr, dass staatliche Kombilöhne zur bloßen Kostenentlastung der Unternehmen missbraucht würden: „Die Unterschreitung des Mindestlohnes muss ja von den zuständigen Behörden in jedem Einzelfall genehmigt werden.“ Gegen Mindestlöhne nach Schema F spricht sich auch Mario Ohoven, Präsident des Bundesverbandes mittelständische Wirtschaft (BVMW) www.bvmwonline.de, aus: „Wie im Tarifrecht müssen Klein- und Mittelbetriebe bei den Löhnen und auch beim Kündigungsschutz individuelle, maßgeschneiderte Lösungen vereinbaren können.“ Von Suntum sieht dies in seinem Modell gewährleistet. Schließlich würde es letztlich keine starre Mindestlohngrenze für alle Berufe und Regionen bedeuten, sondern die Entscheidungen über mögliche Ausnahmen würden dezentral und vor Ort gefällt.