Pressemitteilung, 15.10.2014 - 17:28 Uhr
Perspektive Mittelstand
Mindestlohn für in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer
Das Mindestlohngesetz, das ab dem 1. Januar 2015 in Kraft tritt, sieht nicht nur Neuerungen für Vollzeitbeschäftigte vor. Auch Minijobber, Teilzeitkräfte und Ungelernte profitieren von der neuen Regelung.
(PM) München, 15.10.2014 - Der Mindestlohn ist beschlossene Sache. Durch das ab 1. Januar 2015 geltende Mindestlohngesetz (MiLoG) steigen für rund 3,7 Millionen Beschäftigte die Löhne auf mindestens 8,50 Euro in der Stunde. Das MiLOG gilt für alle Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt werden, also auch für Ungelernte oder Teilzeitbeschäftigte. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeitgeber im In- oder Ausland ansässig sind. Auch Minijobber sind von der Regelung zum Mindestlohn betroffen. Effekt: Sie dürfen mit ihrer Verdienstobergrenze von monatlich 450 Euro ab 2015 nur noch höchstens 12 Stunden pro Woche und maximal 52 Stunden pro Monat arbeiten. Keinen Anspruch auf den Mindestlohn von 8,50 Euro haben Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung sowie Auszubildende und Arbeitnehmer unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss. Speziell bei Praktikanten sind einige Arbeitsverhältnisse von der Mindestlohnregelung ausgenommen: • betriebliche Einstiegsqualifizierung oder Vorbereitung zur Berufsausbildung • Tätigkeit im Rahmen einer verpflichtenden Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung • Orientierung für Berufs- oder Studienwahl (maximal drei Monate) • freiwilliges berufs- oder hochschulbegleitendes Praktikum (maximal drei Monate), wenn nicht bereits zuvor ein derartiges Praktikantenverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. In einigen Bereichen, etwa in der Zeitarbeit, im Friseurhandwerk und für Zeitungszusteller gelten bis Ende 2016 noch Übergangs- oder Ausnahmeregelungen. Außerdem können noch bis Ende 2016 einzelne Branchen mit länger laufenden Tarifverträgen von der gesetzlichen Lohnuntergrenze nach unten abweichen. Wichtig: • Unternehmen haften auch, wenn ihre externen Auftragnehmer die MiLoG-Pflichten nicht erfüllen. Sie müssen bereits bei der Auftragsvergabe an Subunternehmen sowie bei ausgegliederten Werk- und Dienstleistungen sehr genau auf die Zuverlässigkeit der Auftragnehmer achten. • Bei Verstößen gegen das MiLoG drohen Geldbußen bis zu 500.000 Euro! Die Einhaltung des Gesetzes wird die Zollverwaltung kontrollieren. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), die bisher schon im Rahmen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes für Branchen wie das Baugewerbe zuständig ist, darf Unternehmen branchenunabhängig überprüfen und Einsicht in Lohn- sowie Meldeunterlagen nehmen.


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