Vermieter müssen wissen, ob Kündigungen wirksam sind.
(PM) Düsseldorf, 15.11.2016 - Bei mehreren Mietern kann das Kündigungsrecht nur einheitlich durch alle Mieter ausgeübt werden. Dasselbe gilt für eine einvernehmliche Mietvertragsaufhebung durch Aufhebungsvertrag. Zu beidem sind nur alle Mieter gemeinschaftlich berechtigt.
Die Kündigung eines Mietverhältnisses kann in einem gemeinsamen Schreiben erfolgen, das von allen Mietern unterschrieben wurde. Jeder oder einzelne Mieter können aber auch mit separaten Schreiben kündigen. Solche separaten Kündigungen müssen aus Gründen der Rechtssicherheit aber in einem engen zeitlichen Zusammenhang beim Vermieter zugehen.
AG Neu-Ulm, Urteil vom 06.04.2016 - 5 C 228/16
Das Amtsgericht verneint einen engen zeitlichen Zusammenhang jedenfalls dann, wenn verschiedene Kündigungen aufgrund der gesetzlichen Kündigungsfristen zu unterschiedlichen Beendigungszeitpunkten des Mietvertrags führen. Dem Vermieter ist es daher zu empfehlen, auf eine einheitliche Kündigungserklärung aller Mieter hinzuwirken.