Mietsenkung dank falscher Quadratmeterangabe
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Thomas Filor
Herr Thomas Filor
Klausenerstraße 16
39112 Magdeburg
+49-391-53 64 5-400
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Der Immobilienexperte Thomas Filor ist seit rund 20 Jahren in der Immobilienwirtschaft tätig. Schwerpunkt sind denkmalgerechte Sanierungen von Wohnimmobilien. Besonderer Wert wird dabei auf die Erhaltung kulturhistorisch bedeutsamer Immobilien gelegt. Dabei werden bevorzugt Objekte in Magdeburg und Leipzig erworben, die kernsaniert werden müssen.
(PM) Magdeburg, 26.08.2015 - Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg macht auf die Möglichkeit aufmerksam, für den Fall einer falschen Quadratmeterangabe eine Mietminderung zu verlangen. "Eine Mietminderung ist zwar nicht immer möglich, doch weichen die Daten aus dem Mietvertrag zu stark von der Realität ab, ist dies für Mieter gut zu wissen", so Thomas Filor. Der Mietvertrag gibt Auskunft darüber, wie viel Miete monatlich gezahlt werden muss. Doch welche Rolle spielen die Quadratmeterzahl oder die Anzahl der Räume bei der individuellen Festlegung? „Fakt ist: Weicht die Wohnungsfläche von den Angaben im Mietvertrag um mehr als 10 Prozent ab, berechtigt das zu einer Mietminderung. Nichtsdestotrotz kommt es letztendlich auf die Angaben im Vertrag an“, bestätigt Immobilienexperte Thomas Filor.Unterdessen teilt das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Az.: 11 C 545/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mit, dass auch folgendes im Mietvertrag angegeben werden kann: Neben einer ungefähren Quadratmeterzahl kann auch angegeben werden, dass sich der räumliche Umfang der gemieteten Sache aus der Angabe der vermieteten Räume ergibt. So lag dem Amtsgericht ein Fall vor, in dem ein Mieter gezahlte Mieten und Betriebskosten zurückverlangt, da die vertraglich aufgeführten „ca. 220 qm“ tatsächlich unterschritten wurden. Der Mietvertrag wies eine Besonderheit auf: Nach der Flächenangabe war ausdrücklich aufgeführt, dass diese Angabe wegen möglicher Messfehler nicht der Festlegung des Mietgegenstandes diene. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergebe sich aus der Angabe der vermieteten Räume. Aufgrund dieser Klausel entschied das Gericht, dass der Vermieter dem Mieter nichts zurückzahlen müsse.Schließlich könne in der Vereinbarung keine Beschaffenheitsvereinbarung gesehen werden, denn aus der Regelung geht klar hervor, dass sich der Umfang der vermieteten Fläche nach den genannten Räumen und nicht nach der Quadratmeterangabe richten soll. „Der besagte Vermieter muss einzig die nächste Betriebskostenabrechnung nach der richtigen Flächenangabe erstellen“, erklärt Thomas Filor abschließend. Weitere Informationen unter ANSPRECHPARTNER/KONTAKT
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ÜBER THOMAS FILOR
Der Immobilienexperte Thomas Filor ist seit rund 20 Jahren in der Immobilienwirtschaft tätig. Schwerpunkt sind denkmalgerechte Sanierungen von Wohnimmobilien. Besonderer Wert wird dabei auf die Erhaltung kulturhistorisch bedeutsamer Immobilien gelegt. Dabei werden bevorzugt Objekte in Magdeburg und Leipzig erworben, die kernsaniert werden müssen.
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