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Mietrecht - Eigenbedarfskündigung muss keine Angaben zu Ersatzwohnraum machen.

(PM) Düsseldorf, 27.04.2017 - Bei einer Kündigung des Mietvertrags wegen Eigenbedarfs reicht es grundsätzlich aus, folgende Angaben zu machen: Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und Angabe des Interesses, das diese Person an der Wohnung hat. Dagegen muss die Begründung keine Ausführungen zu Wohnungen enthalten, die dem Mieter alternativ vermietet werden können.

BGH, Urteil vom 15.03.2017 - VIII ZR 270/15

Der BGH stellt klar, dass die Kündigung eines Mietvertrags wegen Eigenbedarfs formell wirksam ist, wenn der Vermieter keine Angaben zu Ersatzwohnraum macht. Ausführungen zu möglichen Alternativen zur Deckung des Bedarfs sind entbehrlich. Das gilt erst recht, wenn dem Mieter die räumlichen Verhältnisse im Haus bekannt sind. Auch andere Umstände, die einem Mieter längst bekannt sind, müssen nicht nochmals ausdrücklich im Kündigungsschreiben angegeben werden.

Das betrifft jedoch nur die formelle Wirksamkeit der Kündigung. Ob die Kündigung materiell rechtmäßig ist, setzt voraus, dass dem Mieter kein Ersatzwohnraum zur Verfügung gestellt werden kann.
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