Mieter sollten Betriebskostenabrechnungen nachrechnen
(PM) Leipzig, 01.02.2011 - Zur Zeit erhalten viele Mieter ihre Betriebskostenabrechnung. Doppelt ärgerlich: Meist enthält die Rechnung nicht nur eine Nachzahlungsforderung, zugleich sind viele Abrechnungen fehlerhaft. Das Immobilien-Portal myimmo.de verrät, welche Kriterien eine Betriebskostenabrechnung in jedem Fall zu erfüllen hat.Der Deutsche Mieterbund empfiehlt Mietern, die Betriebskosten-, beziehungsweise die Nebenkostenabrechnung gründlich zu kontrollieren. Das scheinen bisher nur die wenigsten Mieter auch wirklich zu tun. Dabei ist immerhin die Hälfte aller Betriebskostenabrechnungen nicht korrekt. Es lohnt sich daher auf jeden Fall, die Kosten noch einmal genauestens zu überprüfen. Zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung verpflichtet sich ein Vermieter nur, wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass die Betriebskosten als Nebenkosten abgerechnet werden. Die gesetzliche Grundlage hierzu liefert BGB §556 Abs. 1. Die Betriebskostenabrechnung muss der Vermieter dem Mieter außerdem innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums aushändigen. Ein wichtiges Kriterium für eine Betriebskostenabrechnung ist außerdem, dass es dem Mieter möglich sein muss, die Berechnung der Betriebskosten nachvollziehen zu können. Durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs ist außerdem geregelt, dass eine Betriebskostenabrechnung eine Aufstellung der gesamten Betriebskosten beinhalten muss. Darüber hinaus müssen auch die Umlageschlüssel angegeben und erläutert werden. Eine Berechnung der Anteile des Mieters an den Betriebskosten sowie eine Verrechnung bereits geleisteter Vorauszahlungen muss ebenfalls enthalten sein. Ein Hinweis über eine Frist für Widersprüche des Mieters ist dagegen keine Pflicht.Weitere Informationen: www.myimmo.de/ratgeber/immobilien-lexikon/nebenkostenabrechnung
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