Pressemitteilung, 12.09.2006 - 19:12 Uhr
Perspektive Mittelstand
Wohnungsvermittlung: Mieter als Erfüllungsgehilfe des Wohnungsvermittlers
(PM) , 12.09.2006 - Dem Wohnungsvermittler steht ein Anspruch auf Provision auch dann nicht zu, wenn für ihn beim Nachweis oder der Vermittlung des Mietvertrages an den Wohnungssuchenden als Mitarbeiter oder Gehilfe der bisherige Mieter der Wohnung tätig wird, der einen Nachmieter sucht. Zwar wird in diesem Fall nicht der Mieter als Wohnungsvermittler tätig, sondern er tritt lediglich als Erfüllungsgehilfe/ Mitarbeiter auf, jedoch trete in dieser Konstellation typischerweise ein Interessenkonflikt des wohnungvermittelnden Maklers ein, der eine Benachteiligung des wohnungssuchenden Kunden zur Folge haben kann. Ist der Erfüllungsgehilfe des Wohnungsvermittlers demnach Mieter der Wohnung, so fällt dies ebenso unter die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermG. Das WoVermG soll den Wohnungssuchenden vor einer ungerechtfertigten wirtschaftlichen Benachteiligung schützen, die sich aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmodellen ergeben kann. Der Mieter, welcher aus einem Mietvertrag vorzeitig entlassen werden will, steht jedoch in einem Interessenskonflikt, da die Gefahr besteht, dass er auf den Willen des Kunden derart einwirkt, eine für den Vermieter günstige Vertragsgestaltung zu erwirken, um so eine schnelle Neuvermietung zu erzielen. Eine solche provisionsschädliche Identität zwischen Mieter und Wohnungsvermittler sieht der BGH nicht nur für den Vermittlungsmakler, sondern auch für den Nachweismakler gegeben. BGH - Urteil vom 09. März 2006; Aktenzeichen III ZR 235/05