Pressemitteilung, 10.10.2011 - 10:58 Uhr
Perspektive Mittelstand
Medienfonds im neuen Licht
Der Beschluss des Finanzgerichts München vom 08. April 2011
(PM) München, 10.10.2011 - Medienfonds galten lange Zeit als hervorragende Steuersparmodelle. Sie waren so gestaltet, dass den Anlegern ein steuerlicher Anfangsverlust von bis zu 100% auf ihre Einlage zugewiesen wurde, den sie in ihrer Steuererklärung als Verlustvortrag geltend machen konnten. Gleichzeitig war durch eine Bankgarantie gesichert, dass man das eingezahlte Geld später vollständig zurückerlangte. Dementsprechend groß war die Nachfrage nach dieser Kapitalanlage, dementsprechend groß waren auch die Summen, die dabei zusammen kamen. Mehrere Milliarden Euro wurden in die Filmindustrie investiert.Das Modell besagten Medienfonds über den das Finanzgericht München aktuell zu urteilen hatte, gestaltete sich wie folgt: Der Medienfonds, wie so oft in Form einer GmbH & Co. KG, sicherte sich von einem Rechteverkäufer die Stoffrechte am geplanten Film. Mit der Produktion des Films wurde eine weitere Firma beauftragt und die Fertigstellung des Werkes garantiert. Mit einem Verleihunternehmen wurde ein weiterer Filmvertriebsvertrag geschlossen, in dem diesem das Recht übertragen wurde, die Urheberrechte am Film zu verwerten. Schließlich kam es zwischen dem Medienfonds, dem Verleihunternehmen und einer hinzugezogenen Bank zu einer weiteren Vereinbarung und zwar einen Schuldübernahmevertrag. Darin verpflichtete sich die Bank unter anderem zur Zahlung der vom Medienfonds ausgewiesenen Rendite an die Anleger, bekam im Gegenzug vom Vertriebsunternehmen für diese Garantie ein Entgelt in Gestalt einer Schuldübernahmegebühr.Als problematisch für die Finanzbehörden stellte sich jetzt genau dieser letzte dreiseitige Vertrag heraus. Sie sahen darin keine befreiende Schuldübernahme im Sinne der §§ 414ff. BGB, sondern qualifizierten die Vereinbarung als ein abstraktes Schuldversprechen nach §§ 780, 781 BGB. Was letztlich zur Konsequenz hatte, dass dem Verleihunternehmen bereits im Jahr des Abschlusses von Lizenz- und Schuldübernahmevertrag das wirtschaftliche Eigentum an dem künftigen Film zugerechnet wurde. Deshalb hätte bereits in genau diesem Jahr auch in der Bilanz des Medienfonds als Lizenzgeber eine "Kaufpreis"forderung in Höhe der Schuldübernahmegebühr , d.h. des durch das Verleihunternehmen bei der Bank hinterlegten Kapitals, gewinnwirksam aktiviert werden müssen.Eine Auslegung mit weit reichenden Konsequenzen. Mit einem Schlag verringerten sich die Verluste der Medienfonds. Statt der versprochenen 100% durften die Anleger auf einmal nur 10-30% der anfänglichen Verluste des Medienfonds vor dem Finanzamt geltend machen. Über Nacht wurden so etliche Kapitalanlagen entwertet, und dies auch noch rückwirkend. Es drohten den Anlegern plötzlich erhebliche Steuernachzahlungen. Medienfonds hatten erst einmal als Steuersparmodelle ausgedient. Gegen dieses Vorgehen klagten die Medienfonds. Das Finanzgericht München gab ihnen jetzt mit Bescheid vom 08. April 2011 Recht und bestätigte ihre Auffassung. Es sah keine hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich bei dem Schuldübernahmevertrag um ein abstraktes Schuldverhältnis handelt. In der Folge war daher auch die "Kaufpreis"forderung nicht in der Bilanz gewinnwirksam zu aktivieren, da sie wirtschaftlich noch gar nicht entstanden war.Zumindest zum Teil entsprach das Gericht damit der Meinung der Medienfonds. Die einschränkenden Details ergeben sich aber aus der Begründung der Richter. Dazu heißt es im Gerichtsbescheid des Finanzgerichts München vom 08. April 2011, Az.: 1 K 3669/09: "Dementsprechend ist nach den dargelegten Grundsätzen zu schwebenden Verträgen JEDENFALLS IM STREITJAHR die fragliche Forderung der Klägerin noch nicht entstanden und steuerlich zu berücksichtigen gewesen". Offen ließ das Gericht die Frage, da im entsprechenden Fall aufgrund des Sachverhaltes nicht zu beurteilen, wie die Finanzverwaltung die Folgejahre steuerlich behandeln darf. Genau diese Lücke nutzen aktuell die Finanzämter aus, wenn sie jetzt eine lineare Verteilung der Schlusszahlung vornehmen wollen, die Verluste gewissermaßen auf die weiteren Jahre verteilen. Die Streitigkeiten sind also nicht am Ende und Medienfonds werden auch in Zukunft die Gerichte beschäftigen. Eine endgültige Klärung wird sich die nächsten Jahre hinziehen. Bis dahin müssen Anleger weiterhin mit Steuernachzahlungen rechnen, wenn auch nicht mehr so hoch wie zuvor. Die versprochene Rendite wird ihnen allerdings auf Dauer vorenthalten bleiben.Nachdem die Finanzbehörden auf Rechtsmittel gegen den Bescheid des Finanzgerichts München vom 08.04.2011 in Absprache mit dem Bund und anderen Bundesländern verzichten, ist der Beschluss inzwischen rechtskräftig geworden.


ANSPRECHPARTNER/KONTAKT

BERND Rechtsanwälte
Herr Holger Bernd
Westertorstraße 3-5
37115 Duderstadt
+49-5527-9981555
info@bernd-rechtsanwaelte.de
www.bernd-rechtsanwaelte.de


ÜBER BERND RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH

Die Bernd Rechtsanwalts GmbH ist eine kapitalmarktrechtlich ausgerichtete Kanzlei mit folgenden Schwerpunkten: * Bankrecht / Kapitalmarktrecht * Emissionsprospekte * BaFin Beratung * Prospekthaftung * Beraterhaftung * Allgemeines Wirtschaftsrecht * Gesellschaftsrecht * Handelsrecht * Vertriebsrecht Die Kanzlei berät und vertritt ausschließlich Mandanten auf diesen Gebieten mit klarem Fokus auf der Seite von Initiatoren und Vertrieben. Durch ein hohes Maß an Spezialisierung bieten wir unserer Mandantschaft eine rechtliche Betreuung auf fachlich höchstem Niveau.