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Pressemitteilung

Markenrechtlicher Titelschutz gilt auch für Kolumnen

Auch die Titel von Zeitungsartikeln oder Kolumnen können markenrechtlich geschützt sein.
(PM) Saarbrücken, 12.11.2012 - Der BGH hat hierzu in seinem Urteil vom 20. März 2012, Az: I ZR 102/10, festgestellt, dass der Titel einer regelmäßig erscheinenden Kolumne, die zu einem bestimmten Thema in einer Zeitung oder Zeitschrift veröffentlicht wird, jedoch nur wenige Textabsätze beinhaltet, gemäß den Vorschriften nach § 5 Abs. 3 Markengesetz schutzfähig ist. Für die Frage der Verwechslungsgefahr kommt es hierbei auf Form und Inhalt der medialen Einbettung der angegriffenen Bezeichnung an, wobei zu berücksichtigen ist, wie sich die typische Art der Präsentation der Beiträge darstellt.

Sachverhalt

Die Klägerin gibt die Zeitung "Die Zeit" heraus, in der seit Jahrzehnten unter dem Titel "Stimmt's" eine wöchentliche Kolumne veröffentlicht wird, die unter verschiedenen themenbezogenen Überschriften Artikel präsentiert, in denen Leserfragen oder allgemeine Fragen zu kuriosen Ereignissen beantwortet werden. Diese Artikel finden sich auch auf dem Internetauftritt der Zeitung.

Die Beklagte ist Inhaberin des Internetportals "web.de", auf dem unter anderem ebenfalls unter der Bezeichnung "Stimmt's" ähnliche Texte veröffentlicht werden, in denen Antworten auf verschiedene Fragen dargestellt werden.

Die Klägerin war der Auffassung, dass durch die Nutzung dieses Titels die eigenen Titelschutzrechte verletzt worden seien und verklagte die Beklagte daher unter anderem auf Unterlassung und Auskunft und machte darüber hinaus Ansprüche auf Lizenzzahlung geltend.

Die Vorinstanzen gaben der Klägerin Recht und verurteilten die Beklagte antragsgemäß. Der BGH hat das Berufungsurteil nun aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.

BGH-Entscheidung

Der BGH hat in seiner Entscheidung unter anderem angeführt, dass dem Titel der Kolumne der Klägerin Unterscheidungskraft im Sinne des Markengesetzes zukomme und der Titel daher markenrechtlich geschützt sei.
Insoweit spiele es keine Rolle, ob die Kolumne einen längeren oder kürzeren Text zum Inhalt habe, da auch eine nur wenige Absätze umfassende Kolumne geschützt sei. Der Titel der Kolumne habe sodann die Wirkung einer geschäftlichen Bezeichnung für die von ihr beinhalteten Artikel, da insbesondere die Leser aufgrund jahrelanger Gewöhnung an den Titel diesen als Titel der Kolumne und nicht als Titel der darin veröffentlichten Artikel erkennen würden.

Der BGH hat in dem vorliegenden Fall allerdings festgestellt, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Titel der Kolumne der Klägerin und dem Titel der Rubrik des Internetportals der Beklagten bestehe. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Titel "stimmt's" beschreibend in Bezug auf die darunter dargestellten Artikel und daher nur schwach kennzeichnungskräftig sei. Darüber hinaus komme einem Titel im Sinne des Markengesetzes nur die Bedeutung zu, ein Werk von einem anderen Werk zu unterscheiden, nicht jedoch auf die Herkunft des Titels beziehungsweise des darunter erscheinenden Artikels aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen.

Daher könne eine Verwechslungsgefahr nur gegeben sein, wenn die angesprochenen Leser aufgrund des identischen Titels auch die darunter erscheinenden Werke miteinander verwechselten. Hierbei sei jedoch zu berücksichtigen, dass man bei der Bestimmung der Verwechslungsgefahr auch die Form und den Inhalt der Präsentation der angegriffenen Titel beziehungsweise Artikel beachten müsse.

Da im vorliegenden Fall die Kolumne der Klägerin und die Rubrik der Beklagten sich trotz Titelidentität äußerlich voneinander unterschieden, sei nicht die Gefahr gegeben, dass die angesprochenen Leser die jeweiligen Artikel auf den unterschiedlichen Internetseiten verwechselten oder gar meinten, sich aufgrund des identischen Titels der Beklagten auf der Internetseite der Klägerin zu befinden.

Fazit

Der Schutz von Titeln ist nicht so weitgehend wie der Schutz von Marken im Rahmen von Verwechslungen, da Titel grundsätzlich nur Werke voneinander unterscheiden und nicht auf die dahinter stehenden Unternehmen hinweisen, was den Schutzbereich einschränkt. Daher kann es in Einzelfällen ratsam sein, zusätzlich eine Marke anzumelden, um den jeweiligen Titel zu schützen. Bei dem Titel handelt es sich darüber hinaus um ein nicht eingetragenes Schutzrecht, das im Zweifelsfall durch ausreichende Dokumentation der ersten Veröffentlichungen nachgewiesen werden muss.
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