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Pressemitteilung

Markenrechtliche Schutzfähigkeit von Abkürzungen

Nach aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil v. vom 15.03.12, Rechtssachen C‑90/11 u. C‑91/11) besteht kein markenrechtlicher Schutz für erkennbare Abkürzungen beschreibender Angaben.
(PM) Saarbrücken, 16.07.2012 - Nach deutschem und europäischem Markenrecht sind bekanntlich solche Begriffe, Abbildungen oder sonstige Zeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, die von den im jeweiligen Einzelfall maßgeblichen Verbraucherkreisen als beschreibende Angabe in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen angesehen werden könnte, für welche die Marke geschützt werden soll. Denn beschreibende Angaben sollen durch jedermann frei verwendet werden können und dürfen daher nicht zugunsten eines einzigen Marktteilnehmers monopolisiert werden.

Nicht hierunter fallen grundsätzlich Buchstabenkombinationen, die keine geläufige Abkürzung darstellen, die in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen als beschreibend anzusehen wäre. Solche bedeutungslosen Buchstabenkombinationen sind in aller Regel als Marken schutzfähig.

Fraglich ist allerdings, ob die Kombination aus einer an sich bedeutungslosen und damit grundsätzlich markenrechtlich schutzfähigen Buchstabenkombination mit einer beschreibenden Wortfolge eintragungsfähig ist, wenn die Buchstabenfolge erkennbar eine Abkürzung der Wortfolge darstellt. Diese Frage hatte das deutsche Bundespatentgericht in zwei Verfahren zu beurteilen, welche es dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegte.

Der erste Fall betrifft die Marke "Multi Markets Fund MMF", die für diverse Finanzdienstleistungen angemeldet worden war. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), welches in erster Instanz zu entscheiden hatte, vertrat die Ansicht, dass die Wortfolge "Multi Markets Fund" als beschreibende Angabe in Bezug auf Finanzdienstleistungen aufgefasst werden könnte und daher nicht schutzfähig sei. Die Buchstabenkombination "MMF" stelle ersichtlich eine Abkürzung dieser Wortfolge dar und sei daher ebenfalls - im Rahmen der Gesamtmarke - nicht schutzfähig.

Im zweiten Fall wurde Schutz für die Marke "NAI - Der Natur-Aktien-Index" begehrt. Auch hier ging das DPMA von einem rein beschreibenden Charakter der Wortfolge "Der Natur-Aktien-Index", also deren Schutzunfähigkeit aus. Hieran ändere auch die vorangestellte Abkürzung NAI nichts, da das Kürzel als bloße Abkürzung von "Natur-Aktien-Index" aufgefasst werde. Die Markeninhaber argumentierten, die Abkürzungen könnten vielerlei Bedeutung haben und dürften daher nicht als schutzunfähig angesehen werden.

Der EuGH entschied nun, dass einer Marke die Eintragungsfähigkeit zu versagen ist, falls die Marke

"aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer – isoliert betrachtet – nicht beschreibenden Buchstabenfolge besteht, wenn die Buchstabenfolge vom Verkehr als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen wird, weil sie den Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergibt, und die Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet damit als eine Kombination beschreibender Angaben oder Abkürzungen verstanden werden kann, der infolgedessen die Unterscheidungskraft fehlt".

Fazit

Das Urteil des EuGH hat große Bedeutung für die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit von Marken. Demnach kann eine nicht beschreibende, somit schutzfähige Buchstabenfolge, die grundsätzlich viele Bedeutungen haben kann, ihre Schutzfähigkeit verlieren, wenn sie als Abkürzung der voran- oder nachgestellten beschreibenden Wortfolge aufgefasst wird.

Umgekehrt bedeutet dies natürlich auch, dass eine schutzunfähige Wortfolge nicht dadurch zur Eintragung gebracht werden kann, dass sie mit einer Buchstabenfolge kombiniert wird, die ersichtlich deren Abkürzung darstellt.
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