Pressemitteilung, 26.01.2011 - 09:28 Uhr
Perspektive Mittelstand
Markenrecht: Bitter für die Schokohasen – 3-D-Markenschutz versagt
Das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) hat den Markenschutz für Schokoladenhasen und Schokoladenmäuse verneint.
(PM) Saarbrücken, 26.01.2011 - Den Entscheidungen des EuG vom 17.12.2010 waren Anmeldungen von dreidimensionalen Gemeinschaftsmarken bekannter schweizerischer und deutscher Süßwarenhersteller vorangegangen. Der schweizerische Hersteller hatte mehrere 3-D-Gemeinschaftsmarken für u. a. die Waren „Schokoladenwaren“ angemeldet. Eine der Marken stellte einen sitzenden Schokoladenhasen dar, der in goldener Folie verpackt war, gezeichnete Gesichtszüge aufwies und ein rotes Halsband mit einem Glöckchen trug. Die zweite Marke stellte lediglich einen ohne Gesichtszüge versehenen sitzenden Hasen in goldener Verpackung dar.Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante hatte die Marken als nicht eintragungsfähig mangels Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Gemeinschaftsmarkenverordnung zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer des Amtes hatte die Entscheidung der Markenprüferin bestätigt.Das EuG versagte nun ebenfalls mit Urteil vom 17.12.2010, Az: T-336/08 und T-395/08, beiden Anmeldungen den Markenschutz als 3-D-Marken mit der Begründung, dass keines der in beiden Marken enthaltenen Elemente wie die Form, Goldfolie und das rote Band mit Glöckchen, einzeln oder zusammen betrachtet, die unter der Marke geschützten Waren von anderen Schokoladenwaren anderer Hersteller unterscheidbar machten und somit nicht geeignet seien, die Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Daher besäße die Marke keine Unterscheidungskraft. Maßgeblich sei hierbei, dass Hasen, auch sitzende Hasen, zum typischen Formenschatz von Schokoladenwaren, vor allem um die Osterzeit, gehörten. Auch die Goldfolie und das rote Band mit Glöckchen seien typische Elemente, die bei der Verpackung solcher Schokoladenwaren verwendet würden und somit keine unterscheidungskräftigen Merkmale darstellten.Darüber hinaus hatte die Anmelderin nach Ansicht des Gerichts keine ausreichenden Unterlagen dafür vorlegen können, dass die europäischen Verbraucher in dieser Marke einen Herkunftshinweis sehen, und so nicht den Nachweis führen können, dass die Marke durch Verkehrsdurchsetzung in der Europäischen Union die erforderliche Unterscheidungskraft erlangt hat.Der deutsche Hersteller hatte in einem parallelen Verfahren eine 3-D-Gemeinschaftsmarke für u. a. „Schokoladenwaren“ angemeldet, die ebenfalls vom HABM als nicht eintragungsfähig zurückgewiesen worden war. Die Marke stellte einen unverpackten Schokoladenquader dar, dessen Relief auf der Oberseite die Abbildung einer Maus enthielt. Auch hier hatte die Beschwerdekammer des Amtes die vorhergehende amtliche Zurückweisungsentscheidung bestätigt.Das EuG urteilte nun in der Entscheidung vom 17.12.2010, Az: T-13/09, dass auch dieser dreidimensionalen Marke die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Die einzelnen Gestaltungsmerkmale der Marke, insbesondere die Mausabbildung mit zwei Ohren, einem lächelnden Gesicht mit einem punktförmigen Augen, einer runden Nase und Schnurrbarthaaren, einem kleinen rundlichen Körper, sowie zwei große Pfoten seien auch in der Gesamtbetrachtung mit den anderen Elementen wie der Farbe Braun nicht geeignet, die Waren dieses Herstellers von den Waren anderer Hersteller unterscheidbar zu machen. Zudem würden die einzelnen Elemente der Mausabbildung von den Verbrauchern nicht im Detail wahrgenommen.Nach Ansicht des EuG sei die Marke daher weder in der Grundform, die für Süßwaren üblicherweise verwendet werde, noch in der weiteren Ausgestaltung als Maus hinreichend weit von den üblichen Süßwarenformen entfernt, sondern enthalte vielmehr typische Gestaltungsmerkmale, so dass aufgrund dieser Form gerade keine Zuordnung zu einer bestimmten betrieblichen Herkunft vorgenommen werden könne. Des Weiteren hatte das EuG sowohl im Fall des deutschen als auch des schweizerischen Herstellers festgestellt, dass bei 3-D-Marken der Nachweis der Unterscheidungskraft schwieriger sein kann, als z. B. bei Wort- oder Bildmarken, da eine dreidimensionale Marke, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst oder aus der Verpackung besteht, von den Verbrauchern nicht in gleicher Weise wahrgenommen wird wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das gerade nicht aus der Warenform besteht. Bei Marken, die aus der Warenform bestehen, zögen die Verbraucher normalerweise nämlich keine Rückschlüsse auf die betriebliche Herkunft. Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidungen auch vom EuGH bestätigt werden. Da die Tendenz in der Rechtsprechung auch hier wieder bestätigt wurde, ist wohl auch zukünftig davon auszugehen, dass dreidimensionale Marken, die die Warenform abbilden, sehr restriktiv eingetragen werden, sofern man nicht nachweisen kann, dass die Verbraucher allein in der Warenform ein Unterscheidungsmerkmal zu Waren anderer Hersteller sehen.


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