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Markenanmeldung: Zeichen muss notwendige Unterscheidungskraft aufweisen

Soll ein Zeichen als Marke angemeldet werden, muss es die notwendige Unterscheidungskraft aufweisen. Daher sollte vor der Anmeldung genau geprüft werden, ob die notwendigen Kriterien erfüllt sind.
(PM) Köln, 12.05.2017 - Marken haben für die Verbraucher einen hohen Wiedererkennungswert. Umso wichtiger ist es für Unternehmen, eine Marke entsprechend schützen zu lassen, damit Mitbewerber nicht an dem Erfolg der Marke partizipieren können. Allerdings kann nicht jedes Zeichen auch als Marke eingetragen werden. Die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte hierzu: Damit ein Zeichen als Marke für Dienstleistungen oder Produkte eingetragen werden kann, muss es die notwendige Unterscheidungskraft aufweisen. Das heißt, dass Zeichen muss geeignet sein, das eigene Angebot von Produkten und Dienstleistungen anderer Anbieter abzugrenzen. So soll die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen gewährleistet werden. Das ist häufig dann nicht der Fall, wenn die Zeichen in erster Linie einen beschreibenden Inhalt haben und damit eher allgemein gehalten sind. Dann ist für den Verbraucher die Unterscheidungskraft von vergleichbaren Produkten nicht zu erkennen.

In diesem Sinn hat das Bundespatengericht die Eintragung einer Marke mit beschreibendem Inhalt abgelehnt (Az.: 24 W (pat) 556/16). Ein Lebensmittelhersteller hatte beantragt, die Wortkombination "Soft Cake" als Wortmarke zu registrieren. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte den Antrag wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber ab. Das Bundespatentgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Durchschnittsverbraucher würde die Wortkombination als einen Hinweis auf einen Kuchen oder Gebäck mit weicher Konsistenz verstehen. Die Beschreibung "soft" stelle im Bereich der Nahrungsmittel eine typische Qualitäts- bzw. Beschaffenheitsangabe dar. Zudem werde die Wortkombination bereits vielfach bei Backwaren verwendet. Sie diene zur Benennung einer Produktkategorie. Der durchschnittliche Verbraucher werde in der Wortkombination daher einen beschreibenden Sachhinweis auf Merkmale der so gekennzeichneten Ware verstehen, sie aber keinem bestimmten Hersteller zuordnen, so das Bundespatentgericht. Dem Zeichen fehle es nicht nur an der notwendigen Unterscheidungskraft. Auch ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber stehe der Anmeldung als Marke entgegen.

Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte (www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html) können Unternehmen bei der Markenanmeldung oder auch bei der Verletzung von Markenrechten beraten.
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