Pressemitteilung, 27.01.2014 - 14:40 Uhr
Perspektive Mittelstand
Lohnsteuerhilfe - Arbeitsecke auch steuerlich abziehbar
Früher durfte nur ein abgeschlossenen Arbeitszimmer, welches räumlich getrennt von den privaten Räumen war, steuerlich den beruflichen Ausgaben zugeordnet werden.
(PM) Hamburg, 27.01.2014 - Auch wenn das Arbeitszimmer gemischt genutzt wird, privat und geschäftlich sind die anteiligen beruflichen Kosten jetzt nach einer Entscheidung des FG Köln als Werbungskosten (Arbeitnehmer oder Vermieter) abzugsfähig. Es muss dem Finanzamt ein geeigneter Aufteilungsschlüssel für die gemischte Nutzung dargelegt werden, z.B. anhand einer Skizze.Das kann sich dann bei einem großen Zimmer auch lohnen, selbst wenn nur die Hälfte der Kosten abzugsfähig sind, weil die Hälfte des Zimmers evtl. privat genutzt wird.


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ÜBER HAUPT BERATUNG

Im Rahmen unseres Leistungsangebotes beraten wir Sie gerne nach den Richtlinien des Steuerberatungsgesetzes. Dafür müssen Sie Mitglied unseres Vereins sein, außerdem dürfen wir uns nur mit Ihren Angelegenheiten befassen, sofern - Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, Renten und Unterhaltszahlungen – jeweils in unbeschränkter Höhe sowie - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften – bis zu 13.000 Euro jährlich (für Alleinstehende) sowie 26.000 Euro (für zusammenveranlagte Ehegatten), - Einkünfte aus nebenberuflicher Selbständigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG - sowie (Steuerfreie) Einkünfte aus nebenberuflicher Selbständigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG vorliegen.


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