Früher durfte nur ein abgeschlossenen Arbeitszimmer, welches räumlich getrennt von den privaten Räumen war, steuerlich den beruflichen Ausgaben zugeordnet werden.
(PM) Hamburg, 27.01.2014 - Auch wenn das Arbeitszimmer gemischt genutzt wird, privat und geschäftlich sind die anteiligen beruflichen Kosten jetzt nach einer Entscheidung des FG Köln als Werbungskosten (Arbeitnehmer oder Vermieter) abzugsfähig. Es muss dem Finanzamt ein geeigneter Aufteilungsschlüssel für die gemischte Nutzung dargelegt werden, z.B. anhand einer Skizze.
Das kann sich dann bei einem großen Zimmer auch lohnen, selbst wenn nur die Hälfte der Kosten abzugsfähig sind, weil die Hälfte des Zimmers evtl. privat genutzt wird.