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Pressemitteilung

Lizenz- und Nutzungsrechte im Internet

(PM) Saarbrücken, 23.04.2012 - Fast jedes Unternehmen ist mittlerweile im Internet präsent, sei es aufgrund eines Webshops, einer Unternehmenswebseite oder eines Profils in Social Media wie Facebook, Twitter und Co. Hierzu erforderlich sind Texte und Fotos. Doch bei wem welche Rechte liegen, ist vielen Usern nicht bewusst. Daher werden diese Fragen oftmals erst geprüft, wenn bereits eine Abmahnung erfolgt ist. Nachfolgend werden daher die wichtigsten Rechte kurz dargestellt.

Fotos

Fotos, Bilder, Graphiken, wie z. B. Comics, u. ä. werden im Internet gerne mit "copy and paste" in eigene Profile oder Webseiten übernommen. Hierauf folgen oft Abmahnungen. So wurde eine Aufrufaktion von Facebook, aufgrund derer man Abbildungen von Comicfiguren als Profilbild einstellen sollte, mit Abmahnungen der Verwertungsgesellschaften beantwortet.

Fotos, Bilder, Graphiken und sonstige kreative Leistungsergebnisse sind als sog. Werke aufgrund der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes geschützt. Als Werk bezeichnet man eine persönliche, geistige Schöpfung. Auch einfache Fotos, die keine anspruchsvollen Lichtbildwerke sind, genießen danach urheberrechtlichen Schutz.

Urheber ist grundsätzlich derjenige, der die Fotos oder Bilder erstellt, somit der beauftragte Fotograf oder der jeweilige Mitarbeiter des Unternehmens, der mit der Anfertigung betraut ist. Das beauftragende Unternehmen kann nur Nutzungsrechte an den Werken erwerben, das Urheberrecht selbst verbleibt bei dem Urheber, da es nicht übertragbar ist. Ein Fotograf räumt im Rahmen seines Auftrages entsprechende Rechte zur Nutzung der Fotos ein. Sofern ein Mitarbeiter eines Unternehmens im Rahmen seiner Arbeit tätig wird, fallen die Nutzungsrechte arbeitsrechtlich dem Arbeitgeber zu.

Die Art der Nutzungsrechte, die man erwerben kann, beziehen sich u. a. auf die Verbreitung, Vervielfältigung und das öffentliche Zugänglichmachen, das die Internetnutzung umfasst. Nutzungsrechte können auch zeitlich und räumlich begrenzt werden. Um eine möglichst weitgehende Nutzung zu gewährleisten, sollte man darauf achten, sich die sog. ausschließlichen Nutzungsrechte zu sichern. Das bedeutet in der Regel, dass man die Nutzungsrechte zeitlich, räumlich und gegenständlich unbegrenzt erwirbt.

Wenn z. B. ein Unternehmen ein Produktfoto für einen gedruckten Katalog in Auftrag gibt, ist die Nutzung in einem Webshop nicht unbedingt vom dem ursprünglichen Auftrag und dem damit verbundenen Nutzungsrecht, das der Fotograf einräumt, umfasst. Andere, als von dem Auftrag umfasste Nutzungsformen sollten daher ausdrücklich vereinbart werden.

Auch die Nutzung von Bilddatenbanken wie Flickr.com, Getty Images, pixelio etc. ist nicht problemlos. Hier werden in der Regel unterschiedliche Lizenzen angeboten. Daher muss genau darauf geachtet werden, welche Lizenz die Nutzung der Fotos in welchem Umfang gestattet, und somit die richtige Lizenz erworben werden. In den meisten Fällen wird auch aufgrund der Nutzungsbedingungen verlangt, dass bei Nutzung der Fotos der Urheber genannt und die Datenbank als Quelle bezeichnet werden. Bringt man diese Hinweise nicht an, drohen Abmahnungen. Die Nutzungsbedingungen der Datenbanken sind daher genau zu prüfen und einzuhalten.

Kritisch zu prüfen ist auch, was auf einem Foto abgebildet wird. Fotos von Bauwerken und Denkmälern, die sich dauerhaft an öffentlichen Straßen und Plätzen befinden, dürfen veröffentlicht werden. Dagegen können Fotos von anderen urheberrechtlich, designrechtlich oder markenrechtlich geschützten Gegenständen unzulässig sein, da hierin eine unbefugte Nutzung des abgebildeten Gegenstandes liegen kann.

Recht am eigenen Bild

Auch Bildnisse von Personen, d. h. Fotos, Zeichnungen, Fotomontagen etc., können nicht ohne weiteres veröffentlicht werden. Personen haben ein Recht am eigenen Bild aufgrund des Kunsturheberrechtsgesetzes und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Veröffentlichung eines Fotos einer Person, auf der diese erkennbar ist, ist grundsätzlich zustimmungsbedürftig. Wenn Fotos heimlich gemacht werden, kann sogar die Anfertigung eines Fotos bereits unzulässig sein.

Zu unterscheiden ist jedoch zwischen privaten Personen, deren Zustimmung grundsätzlich erforderlich ist, und Personen der Zeitgeschichte, d.h. Personen, die für die Öffentlichkeit interessant sind. Letztere dürfen, sofern ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit und ein Informationszweck für die Veröffentlichung bestehen, ohne Zustimmung abgelichtet werden. Nicht vom Informationszweck gedeckt ist jedoch die Veröffentlichung zu Werbezwecken, es sei denn, die Werbeanzeige spiegelt eine satirische Auseinandersetzung mit der entsprechenden Person und dem Zeitgeschehen wider. Auch bei Personen der Zeitgeschichte gilt jedoch, dass die Privatsphäre geschützt ist.

Die Veröffentlichung von Bildern, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, sind zustimmungsfrei.
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