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Fachartikel, 19.05.2009
Leasing
Die 40-90-Regel – für Unternehmen ein absolutes Muss
Leasing bringt Unternehmen zahlreiche Steuervorteile ein – gleich ob es sich um die Anschaffung einer Pkw-Flotte handelt, das Leasing von Maschinen und ITK-Equipment, oder Ihr Unternehmen ein Gebäude least. Voraussetzung, um als Unternehmen die Vorteile ausschöpfen zu können, ist jedoch, dass Sie beim Leasing die so genannte 40-90-Regel beachten.
Ihr Unternehmen profitiert nur dann umfassend von den finanziellen und steuerlichen Vorteilen des Leasings, wenn das Finanzamt auch tatsächlich die Leasinggesellschaft als Eigentümerin des Leasinggegenstands ansieht – und nicht etwa Ihr Unternehmen.

Stuft das Finanzamt Ihr Unternehmen hingegen als Eigentümer des Leasinggegenstandes ein, wird es Ihren Leasingvertrag steuerlich wie einen Ratenkauf behandeln. Die fatale Folge: Sie müssen den Leasinggegenstand abschreiben und können nur den Zinsanteil der Leasingraten als Betriebsausgaben absetzen!

Die 40-90-Regel

Ob das Wirtschaftsgut der Leasinggesellschaft oder Ihrem Unternehmen zuzurechnen ist, das beurteilt das Finanzamt vor allem nach dem Verhältnis von Grundmietzeit und betriebgewöhnlicher Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts gemäß der amtlichen Abschreibungstabelle.

Kritisch ist vor allem folgende Konstruktion: Beträgt die Grundmietzeit weniger als 40 % oder mehr als 90 % der üblichen Nutzungsdauer, wird Ihnen als Leasingnehmer der Leasinggegenstand von Anfang an als Eigentum zugerechnet.

Für Sie bedeutet die 40-90-Regel konkret: Die Grundmietzeit muss länger als 40 Prozent der üblichen Nutzungsdauer währen, darf aber keinesfalls länger als 90 Prozent der Zeit dauern!

Wie das Finanzamt argumentiert

Der Leasingvertrag gleicht eher einem Ratenkauf als einer Miete, wenn Ihre Leasingraten beispielsweise so hoch sind, dass sich das Leasinggeschäft für die Leasinggesellschaft schon in weniger als 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer amortisiert.

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