Stuft das Finanzamt Ihr Unternehmen hingegen als Eigentümer des Leasinggegenstandes ein, wird es Ihren Leasingvertrag steuerlich wie einen Ratenkauf behandeln. Die fatale Folge: Sie müssen den Leasinggegenstand abschreiben und können nur den Zinsanteil der Leasingraten als Betriebsausgaben absetzen!
Die 40-90-Regel
Ob das Wirtschaftsgut der Leasinggesellschaft oder Ihrem Unternehmen zuzurechnen ist, das beurteilt das Finanzamt vor allem nach dem Verhältnis von Grundmietzeit und betriebgewöhnlicher Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts gemäß der amtlichen Abschreibungstabelle.
Kritisch ist vor allem folgende Konstruktion: Beträgt die Grundmietzeit weniger als 40 % oder mehr als 90 % der üblichen Nutzungsdauer, wird Ihnen als Leasingnehmer der Leasinggegenstand von Anfang an als Eigentum zugerechnet.
Für Sie bedeutet die 40-90-Regel konkret: Die Grundmietzeit muss länger als 40 Prozent der üblichen Nutzungsdauer währen, darf aber keinesfalls länger als 90 Prozent der Zeit dauern!
Wie das Finanzamt argumentiert
Der Leasingvertrag gleicht eher einem Ratenkauf als einer Miete, wenn Ihre Leasingraten beispielsweise so hoch sind, dass sich das Leasinggeschäft für die Leasinggesellschaft schon in weniger als 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer amortisiert.
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