Pressemitteilung, 02.04.2008 - 12:50 Uhr
Perspektive Mittelstand
Lastschrift, Einzugsermächtigung, Abbuchungsauftrag und das Girokonto im Griff
(PM) , 02.04.2008 - In der Reihe Ratgeber Recht informiert die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl über die Unterschiede im Lastschriftverfahren und die Auswirkungen für Verbraucher in der Praxis. Gleichzeitig eine Besprechung der aktuellen Entscheidung des OLG Hamm über die Bearbeitungsgebühren der Germanwings GmbH aus Dortmundvon Rechtsanwalt Jan Bartholl Münster - Ihr Münster Anwaltwww.aktuell.ra-janbartholl.de/Aktuell02.04.2008 (Kö) Die Bezahlung per Lastschrift wird im Gegensatz zur Überweisung von vielen Unternehmen im Internet als bewährtes und vor allem bargeldloses Zahlungsmittel angeboten. Im Gegensatz zur Überweisung ermächtigt der Verbraucher das Unternehmen den entsprechenden Geldbetrag gegenüber der Bank einziehen zu dürfen. Probleme treten häufig auf, wenn das Konto nicht gedeckt ist. Wird die Lastschrift verweigert, hat der Unternehmer der Bank für die fehlgeschlagene Buchung die ausgelösten Kosten zu ersetzen. Diese Kosten versuchen Unternehmen häufig durch ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Kunden abzuwälzen.Die Kosten, welche Banken für eine fehlgeschlagene Lastschrift berechnen, sind unterschiedlich. Häufig stellen sowohl die Bank des Unternehmers als auch die Bank des Kunden die Kosten für eine fehlgeschlagene Lastschrift in Rechnung. Trotz allem liegen die ausgelösten Kosten meist nicht höher als 6-9 Euro pro fehlgeschlagener Lastschrift.In Zeiten der automatisierten Buchung von Flügen, Reisen und Urlaubspaketen über das Internet oder ein Call-Center nutzen Verbraucher in Deutschland als Zahlungsmittel häufig die Lastschrift, denn viele Unternehmen, insbesondere die sog. Billigflieger oder Low-Cost-Carrier wie Germanwings, Ryanair, Easyjet oder AirBerlin, erheben für die Zahlung mit Kreditkarte eine gesonderte Gebühr. Unternehmen können grundsätzlich für rückgebuchte und fehlgeschlagene Lastschriften die Erstattung der dadurch ausgelösten Kosten vom Verbraucher verlangen. Einige Unternehmen stellen jedoch auffällig hohe Gebühren in Rechnung, die dann verschleiernd als 'Rücklastspesen' oder 'Bearbeitungsgebühr' bezeichnet werden. Gerade die sich selbst gerne als Billigflieger oder Low-Cost-Carrier titulierenden Luftfahrtunternehmen langen im Falle einer fehlgeschlagenen Lastschrift mächtig zu. Die den Verbrauchern im Falle einer fehlgeschlagenen Lastschrift in Rechnung gestellten Kosten umfassen in vielen Fällen in erheblichem Maße überzogene und nicht erstattungsfähige Kosten.Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die pauschale Bearbeitungsgebühr der Fluglinie Germanwings in Höhe von 50 Euro, welche diese ihren Kunden bei einem vergeblichen Lastschriftversuch berechnet hatte, unwirksam sei (Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm, Az: 17 U 112/07). Die Klausel in den Geschäftsbedingungen der Germanwings GmbH "Bearbeitungsgebühren bei Rücklastschrift: 50,00 € pro Buchung" ist damit unzulässig. In erster Instanz hatte bereits das Landgericht Dortmund die AGB-Klausel für unwirksam erklärt (Urteil des Landgerichts Dortmund, Az: 8 O 55/06). Die Richter des OLG Hamm entschieden, dass der Verbraucher im Falle der Rückbuchung der Lastschrift grundsätzlich den tatsächlich entstandenen Schaden ersetzen muss. Die pauschal in Rechnung gestellten 50 Euro der Germanwings GmbH entsprächen jedoch nicht dem tatsächlichen Aufwand bei einer fehlgegangenen Lastschrift und seien betriebswirtschaftlich überhöht. Dem Verbraucher dürften nur die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rückbuchung verursachten Kosten, wie Bankgebühren, berechnet werden. Eigener Mehraufwand, wie Personal- oder Kommunikationskosten, dürften jedoch nicht eingerechnet werden. Die Entscheidung des OLG Hamm ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.Die Entscheidung ist für viele Verbraucher interessant. Denn das Lastschriftverfahren wird nicht nur von Fluggesellschaften, sondern häufig auch von Mobilfunkanbietern, Telefondienstleistern, Elektronikanbietern und Energieversorgungsunternehmen genutzt.Verbraucher sollten bei Bestellungen, die per Lastschrift bezahlt werden, zunächst unbedingt auf die richtige Angabe der Kontonummer und der Bankleitzahl achten. Weiterhin ist jeder gehalten, auf die ausreichende Deckung des Kontos zu achten. Dies sollte vor allem vor dem Hintergrund der wiederholt fehlgeschlagenen Lastschrift geschehen. Einige Banken schließen ihre Kunden vom Lastschriftverfahren aus, wenn es zu wiederholten "geplatzten" Lastschriftvorgängen kommt. Als persönlicher Ansprechpartner steht Rechtsanwalt Jan Bartholl aus Münster für Fragen zum Verbraucherrecht zur Verfügung. Die Rechtsanwälte aus Münster informieren auf der Webseite www.ra-janbartholl.de über Verbraucherthemen und ihre Beratungsangebote.Auch wenn das Konto vor Abbuchung gesperrt wird, sich die Kontonummer, die Bankleitzahl oder andere Daten geändert haben, sollte der Verbraucher umgehend den Unternehmer von den Änderungen unterrichten. Denn grundsätzlich gilt: Die Verbraucher haben die Kosten für eine nicht eingelöste Lastschrift zu zahlen.Bei der Lastschrift gibt es jedoch zwei zu unterscheidende Verbindungen: Zunächst steht der Verbraucher im Vertragsverhältnis mit der Bank. Sollte eine Lastschrift wegen mangelnder Kontodeckung oder aus anderen Gründen zurückgehen, darf die Bank dem Kunden nichts berechnen (Urteil des Bundesgerichtshofes, Az: XI ZR 154/04). Im Verhältnis zum Unternehmer, dem gegenüber die Lastschrift erklärt wurde, ist der Verbraucher jedoch zur Einlösung verpflichtet. Entstehen dem Unternehmer durch die fehlgeschlagene Lastschrift Kosten, sind diese vom Verbraucher auszugleichen.Obwohl Sie dem Unternehmer als Verbraucher gestatten, auf Ihr Konto zuzugreifen und den entsprechenden Betrag von Ihrem Konto einzuziehen, ist die Bezahlung per Einzugsermächtigung eine sehr sichere und in vielen Fällen empfehlenswerte Zahlungsweise. Denn Sie können jede erteilte Lastschrift innerhalb von sechs Wochen ohne Gründe widerrufen. Sie erklären mit der Einzugsermächtigung gegenüber dem Unternehmer die Einwilligung zum Einzug des Geldes und nicht gegenüber Ihrer Bank, was ein entscheidender Unterschied im Vergleich zum nachteiligeren Abbuchungsauftrag ist. Im Vergleich zur Überweisung, bei dem das Geld mit Gutschrift beim Empfänger innerhalb weniger Tage unwiderruflich übertragen ist, bleibt Ihnen als Verbraucher beim Lastschriftverfahren mehr Zeit.Verbraucher sollten beachten, dass das sichere Lastschriftverfahren Einzugsermächtigung heißt. Diese ist vom Abbuchungsauftrag zu unterscheiden. Der Abbuchungsauftrag ist auch eine Lastschrift. Jedoch bevollmächtigt der Verbraucher beim Abbuchungsauftrag seine Bank Lastschriften des Unternehmens, demgegenüber er den Abbuchungsauftrag erklärt hat, einzulösen. Die praktischen Folgen des Abbuchungsauftrages sind damit die gleichen wie bei der Überweisung: Ist das Geld erst einmal dem Empfängerkonto gutgeschrieben, ist es unwiderruflich übertragen. Verbraucher sollten daher darauf achten, im Falle von Lastschriften eine Einzugsermächtigung und keinen Abbuchungsauftrag zu erteilen. Ein Abbuchungsauftrag ist immer direkt an die Bank adressiert, eine Einzugsermächtigung jedoch an das Unternehmen, welchem der Verbraucher die Zahlung zukommen lassen will.Ein weiterer Vorteil besteht im Falle der Einziehungsermächtigung darin, dass Lastschriften auch noch über die erwähnte Sechs-Wochen-Frist hinaus rückgängig gemacht werden können. Denn die von den meisten Banken in ihren Geschäftsbedingungen einbezogene Frist von sechs Wochen beginnt im Falle einer unberechtigten Abbuchung nicht mit dem Tag der Abbuchung vom Konto, sondern erst mit der Rechnungstellung für das betroffene Konto. Verbraucher sollten die Buchungen auf ihren Kontoauszügen trotzdem regelmäßig und genau kontrollieren. Im Falle von unberechtigten Abbuchungen sollten Verbraucher zügig und nachweisbar widerrufen. Als persönlicher Ansprechpartner der Rechtsanwaltskanzlei Bartholl aus Münster prüft Rechtsanwalt Jan Bartholl aus Münster etwaige Ansprüche.www.ra-janbartholl.deRechtsanwalt Jan Bartholl - Ihr Münster AnwaltMünster, April 2008