Pressemitteilung, 14.10.2008 - 23:49 Uhr
Perspektive Mittelstand
Laß da bloß die Finger von!
(PM) , 14.10.2008 - Wenn Kinder Unfug anrichten, werden die Eltern oft zur Kasse gebeten. Doch Abhilfe ist leicht, denn sie müssen nur zahlen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.Die Mutter ist genervt: „Laß bloß die Finger davon!" Beim Casting der Lorraine Media GmbH für die populäre Zeitschrift Modelsweek ist ihre fünfjährige Tochter kaum unter Kontrolle zu halten. Plötzlich klirrt es laut - und es spritze. Das Mädchen, das im Warteraum eines Hotels sitzt, hat ein Glas mit Blumen vom Regal geworfen. Peinlich für die Mutter. Nur eine Sekunde hatte sie ihr Kind aus den Augen gelassen und einen Blick auf die vielen schönen Kinder im Warteraum geworfen. Sofort meldet sie einer Mitarbeiterin der Models-Week den Schaden. Am Eingang möchte Sie das zerstörte Gefäss ohne Widerspruch zahlen. Verpflichtet war sie dazu allerdings nicht. Eltern haften längst nicht für alles, was ihre Kinder an Unfug anrichten. Haftung nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht.Eine alltägliche Situation mit nur geringem Schaden, über den es sich sicher nicht zu streiten lohnt. Das kann aber auch ganz anders sein. Wenn ein Sechsjähriger mit seinem Roller das Auto des Nachbarn schrammt oder ein Zwölfjähriger mit Feuer spielt und dabei eine Scheune in Flammen aufgeht, stellt sich stets die Frage, ob die Eltern dafür zur Kasse gebeten werden können. Eltern haben die Pflicht, auf ihre Kinder aufzupassen. Diese sogenannte Aufsichtspflicht www.aufsichtspflicht.de , die in Paragraph 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt ist, beginnt mit der Geburt des Kindes und endet mit seiner Volljährigkeit. Für alle Schäden, die der Sohn oder die Tochter während dieses Zeitraums an richtet, haften die Eltern aber nur, wenn sie das Kind nicht oder nicht richtig beaufsichtigt haben.Umfang der Aufsichtspflicht wirft die Frage auf, was Eltern alles beachten müssen, damit ihnen keine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorgeworfen werden kann. Dass läßt sich nicht allgemein für alle Kinder beantworten. Die Vielzahl der Gerichtsentscheidungen aus diesem Bereich macht dies deutlich. Es hängt von vier verschiedenen Faktoren ab, welche Anforderungen an die Eltern im Einzelfall zu stellen sind:Alter des Kindes: Je kleiner ein Kind ist, desto größer ist die Verantwortung der Eltern. Kleinkinder dürfen beispielsweise niemals längere Zeit ohne Aufsicht sich selbst überlassen bleiben. In etwa halbstündigen Abständen muß nach ihnen geschaut werden. Ein zwei jähriges Kind dürfen die Eltern bei einem stark besuchten Casting für Kleinkinder nicht allein laufen und spielen lassen, denn es besteht leicht die Gefahr, daß ein anderer Besucher es übersieht und über das Kind stolpert. Normal entwickelte acht- bis neunjährige Kinder dürfen im Freien auch ohne Aufsicht der Eltern spielen, sofern die Eltern Bescheid wissen, was die Sprößlinge tun. Ein elfjähriges Kind dürfen die Eltern zeitweise allein in der Wohnung zurücklassen.Eigenschaften und Erziehungsstand: Ein Kind, das gerne Streiche macht, temperamentvoll oder leichtsinnig ist, muß intensiver beaufsichtigt werden als ein ruhiges Kind. Auf eben zwölf jährigen Jungen beispielsweise, der sich sehr aggressiv gegenüber anderen Kindern verhält und schon häufig mit Spielzeug oder Steinen nach ihnen geworfen hat, müssen die Eltern ganz besonders achten.Berufstätigkeit: Eltern, die tagsüber berufstätig sind, können ihre Kinder nicht in gleicher Weise beaufsichtigen und kontrollieren wie Eltern, die den ganzen Tag zu Hause sind. Anzahl der Kinder: Auch wenn die Mutter oder der Vater nicht berufstätig ist, spielt es für die Anforderungen an die Aufsichtspflicht der Eltern eine Rolle, wie viele Kinder sie haben und wie alt diese sind. Von einer Mutter bei spielsweise, die fünf kleine Kinder zu versorgen hat, kann nicht verlangt werden, daß sie ihren elfjährigen Sohn ständig beim Rollschuhfahren auf der Straße beobachtet.Maßnahmen zur Erfüllung der Aufsichtspflicht sind pädagogisch sinnvoll, ob das Kind auf Schritt und Tritt zu bewachen ist sei dabei fraglich. Das verlangt auch niemand von den Eltern. Sie müssen ihr Kind auch nicht von jedem Gegenstand der bei falscher Handhabung gefährlich werden kann fernhalten.Hat das Kind nun einen Schaden verursacht, besteht die gesetzliche Vermutung, daß die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Das bedeutet, daß sie vom Geschädigten zur Kasse gebeten werden können.