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Land- und Forstwirtschaft - Neue Gewerbegrenzen im Blick

Schon bald gelten für alle Betriebe strengere Regeln zur Abgrenzung zwischen Land- und Forstwirtschaft (LuF) und Gewerbe. Wer sich nicht darauf einstellt, riskiert hohe Zusatzkosten.
(PM) Bonn, 26.10.2012 - Die Zeit drängt: Nur noch im laufenden Wirtschaftsjahr besteht ein Wahlrecht, ab dem Wirtschaftsjahr 2013/14 werden die Neuregelungen für alle Betriebe zur Pflicht. Betroffen sind alle Land- und Forstwirte, die neben der Vermarktung ihrer Urproduktion Zukaufsware veräußern oder Dienstleistungen erbringen.

Viele Tätigkeiten unterliegen jetzt strengen Bedingungen und Umsatzgrenzen, andernfalls droht die steuerliche Umqualifizierung zum Gewerbebetrieb. Welche Einstufung der Fiskus vornimmt, hat eine große Tragweite. Neben der Bedeutung für die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer ergeben sich Konsequenzen auch für die Erbschaftsteuer oder die Feststellung des Einheitswertes für Immobilien, der maßgeblich für die Bemessung der Grundsteuer ist.

Viele Unternehmen haben noch keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen, warnt die Wirtschaftskanzlei DHPG. Um gewerbliche „Infektionen“ zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, gewerbliche Teilbetriebe auszulagern. Land- und Forstwirte sollten die Konsequenzen für das eigene Unternehmen genau prüfen und ihre Betriebsstrukturen bei Bedarf anpassen. Denn: Viele steuerliche Auswirkungen lassen sich im Vorfeld erkennen und mit organisatorischen oder vertraglichen Maßnahmen abmildern oder sogar vermeiden. Dies gilt insbesondere für die neuen Regelungen zur Unterscheidung zwischen Handelsumsatz und Dienstleistungen. Gerade in diesen Bereichen besteht Gestaltungsspielraum.

Schon vergleichsweise kleine Abweichungen können große Wirkungen haben. Finanzbehörden können nicht nur Teilumsätze neu bewerten, sondern auch ein Unternehmen im Ganzen steuerlich neu einstufen. Im schlimmsten Fall kann dies beispielsweise bei Personengesellschaften (z.B. GbR oder KG) dazu führen, dass sämtliche Einkünfte des landwirtschaftlichen Betriebes zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden. Dies hat u.a. zur Folge, dass Steuervorteile nicht mehr genutzt werden dürfen und die Unternehmen gewerbesteuerpflichtig werden. Nicht nur in steuerrechtlicher Hinsicht drohen Verschlechterungen. Auch in anderen Bereichen, in denen landwirtschaftliche Unternehmen privilegiert werden, bringt die Gewerblichkeit Nachteile mit sich, etwa der Verlust der Privilegierung beim Baurecht im Außenbereich oder Nutzungsänderungsanzeigen. Einzelfragen sollten mit einem fachkundigen Berater durchgesprochen werden, um gewerbliche „Infektionen“ zu umgehen.
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