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Pressemitteilung

LG Köln zu fehlender Urhebernennung bei Fotos Urteil des Landgerichts Köln

Aus den geltenden Lizenzbedingungen für die Nutzung eines Fotos im Internet kann sich nach Auffassung des Landgerichts Köln ergeben, dass der geforderte Urhebervermerk bereits in der Bilddatei selbst enthalten sein muss (Urteil vom 30. Januar 2014; Az.: 14 O 427/13).
(PM) Saarbrücken, 07.03.2014 - Das - bislang nicht rechtskräftige - Urteil erging in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eines Fotografen gegen den Nutzer eines von ihm gefertigten Fotos. Der Beklagte verwendete das Bild aufgrund einer kostenlosen Lizenz des Anbieters pixelio.de. In den Lizenzbedingungen fand sich folgende Klausel:

"Der Nutzer hat in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO".

Diese Klausel geht auf § 13 des Urhebergesetzes (UrhG) zurück, wonach der Urheber bestimmen kann, dass sein Werk (z. B. eine Fotografie) mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. Dieses Urhebernennungsrecht gilt für sämtliche Werkarten. So ist der jeweilige Urheber z. B. auf der Titelseite eines Romans, im Abspann eines Films oder im Programmheft zu einem Konzert zu nennen. Bei der Nutzung eines Fotos im Internet, etwa in einem Artikel wird der Urheber üblicherweise neben dem Foto oder am Ende des Artikels genannt.

Diese Kennzeichnung reichte nach Auffassung des Landgerichts Köln im konkreten Fall jedoch nicht aus. Der Beklagte verwendete das Foto zur Illustration eines Artikels. Am Ende des Artikels fand sich auch der geforderte Urhebervermerk, jedoch konnte das Foto zudem isoliert über eine eigene URL abgerufen werden. In diesem Fall war der Urhebervermerk natürlich nicht sichtbar, was das Gericht beanstandete. Um die Lizenzbedingungen einzuhalten hätte der Urhebervermerk in dem Foto selbst erfolgen müssen, so das Gericht. Ein Urhebervermerk lasse sich problemlos per Bildbearbeitungssoftware einfügen.

Das Urteil stößt derzeit auf heftige Kritik. Es ließe sich etwa einwenden, eine Urhebernennung innerhalb der Bilddatei selbst stelle mitnichten eine Urhebernennung in "üblicher Weise" dar. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.

Fazit

Das Urteil stellt die derzeit übliche Praxis der Urheberbenennung bei der Verwendung von Fotos im Internet in Frage. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie das Berufungsgericht entscheiden wird. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung des Rechtsstreits informiert halten.
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