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Kundenrechte bei Online-Buchungen gestärkt. Informationspflicht des Veranstalters bei fehlgeschlagener Zahlung

(PM) Leipzig, 29.01.2010 - Wer online eine Reise oder einen Flug bucht, ist oft auf die Zahlung per Kreditkarte angewiesen. Dass sich beim Eintippen der langen Nummer ein Zahlendreher einschleichen kann, ist nahe liegend. Wie abgebrochene Kreditkarten-Transaktion nach aktueller Rechtssprechung zu behandeln sind, erklärt das Flugportal www.fluege.de.

Einem Urteil des Dortmunder Amtsgerichts zufolge sind Fluggesellschaften in der Pflicht, den Kunden über eine fehlgeschlagene Transaktion in Kenntnis zu setzen. Ihm sollte die Möglichkeit zur Korrektur seiner Angaben gegeben werden, bevor seine Buchung storniert und er von der Flugreise (www.fluege.de/Katalog/Reise-Fluege/Glossar-2551) ausgeschlossen wird. So geschehen im verhandelten Fall: Ein Kunde hatte sich bei der Eingabe seiner Kreditkartennummer vertippt, den Fehler jedoch nicht bemerkt. Entsprechend erschien er am Abreisetag mit gepackten Koffern am Flughafen. Als ihm die Airline wissen ließ, dass seine Plätze aufgrund der nicht stattgefundenen Zahlung weiterverkauft wurden, musste der Passagier auf einen teureren Flug ausweichen. Den Differenzbetrag forderte er von der Airline. Schließlich hatte diese ihn nicht über das Problem informiert.

Das Gericht sah den Kläger im Recht. In der Urteilsbegründung hieß es, dass es von Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern erwartet werden kann, in einem solchen Fall den Kunden zumindest per E-Mail zu benachrichtigen. Fluege.de beugt der Problematik vor, indem Kreditkartenzahlungen während des Buchungsprozesses mehrmals überprüft werden. Bei einer gescheiterten Transaktion wird der Kunde sofort informiert und bekommt die Möglichkeit, eine andere Zahlungsart auszuwählen.

Weitere Informationen:
news.fluege.de/flugrecht/online-buchung-vertrag-gilt-auch-wenn-kreditkartenzahlung-fehl-schlaegt/8767.html
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