Pressemitteilung, 30.04.2008 - 16:19 Uhr
Perspektive Mittelstand
WAGNER HALBE Rechtsanwälte - Köln: Nachwirkender Sonderkündigungsschutz auch für Ersatzmitglieder des Betriebsrats
(PM) , 30.04.2008 - Nach § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen Betriebsratsmitglieder während ihrer Amtszeit erhöhten Kündigungsschutz. Sie sind grundsätzlich nur aus wichtigem Grund kündbar. Zudem ist die vorherige Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines seiner Mitglieder erforderlich. Der Arbeitgeber kann die außerordentliche Kündigung also erst dann aussprechen, wenn der Betriebsrat hierzu zuvor seine Zustimmung erteilt hat.Mit dem Verlust des Betriebsratsamtes endet der Sonderkündigungsschutz des Betriebsratsmitglieds. An seine Stelle tritt jedoch die Nachwirkung des Sonderkündigungsschutzes für ehemalige Betriebsratsmitglieder nach § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG. Danach ist die Kündigung eines ehemaligen Betriebsratsmitglieds innerhalb eines Jahres nach Beendigung seiner Amtszeit unzulässig. Der gleiche nachwirkende Kündigungsschutz kommt auch dem so genannten Ersatzmitglied zu Teil. Ersatzmitglieder sind die bei der letzten Betriebsratswahl nicht gewählten Wahlbewerber. Ersatzmitglieder rücken nach, sobald ein Mitglied aus dem Betriebsrat ausscheidet oder aus einem sonstigen Grund auch nur vorübergehend an der Ausübung seines Betriebsratsmandats gehindert ist. Der nachwirkende Kündigungsschutz des Ersatzmitglieds setzt jeweils mit dem Ende seiner Vertretungstätigkeit ein. Wird zum Beispiel ein Betriebsratsmitglied bei einer Betriebsratssitzung von einem Ersatzmitglied krankheitsbedingt vertreten, so genießt das Ersatzmitglied für einen Zeitraum von einem Jahr den oben beschriebenen, nachwirkenden Sonderkündigungsschutz. Nicht selten ist daher gerade in kriselnden Unternehmen die Tendenz auszumachen, dass sich Betriebsratsmitglieder, die ohnehin Sonderkündigungsschutz genießen, bei anstehenden Betriebsratssitzungen verstärkt von Ersatzmitgliedern vertreten lassen, denen dann der gleiche weitreichende Kündigungsschutz anheim fällt. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt ... Der Beitrag ist Teil des Wagner Halbe Online-Lexikons zum Kündigungsschutz im Arbeitsrecht auf www.onlinelexikon-arbeitsrecht.de. Das Online-Lexikon zum Kündigungsschutz im Arbeitsrecht soll dem geneigten Leser die zentralen Begriffe des Kündigungsschutzes leicht verständlich erklären und sowohl dem Arbeitgeber als auch dem von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer Kündigungsschutztatbestände aufzeigen. Das Lexikon befindet sich im Aufbau und wird ständig erweitert und aktualisiert. Mehr hierzu auf www.onlinelexikon-arbeitsrecht.de und www.wagnerhalbe.deWAGNER HALBE Rechtsanwälte - KölnRechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.Poll-Vingster Str. 10551105 Kölnwww.wagnerhalbe.de info@wagnerhalbe.de Fon +49 (0)221 - 460 233 13Fax +49 (0)221 - 460 233 22WAGNER HALBE Rechtsanwälte beraten Unternehmen, Gewerbetreibende und Agenturen insbesondere im* Arbeitsrecht für Arbeitgeber* Wettbewerbsrecht* Internetrecht* Immobilien- und Mietrecht sowie bei Existenzgründung, Vertragsgestaltung und Forderungseinzug. Privatmandanten stehen wir bei allen rechtlichen Problemen mit Rat und Tat zur Seite, insbesondere im* Arbeitsrecht für Arbeitnehmer* Verkehrsrecht* Familien-/ Erbrecht* Computerrecht* Straf- und Bußgeldverfahren.