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Pressemitteilung

Wagner Halbe Rechtsanwälte - Köln: Kündigung wegen „schwacher Arbeitsleistung“

(PM) , 11.01.2008 - Das Landesarbeitsgericht Nürnberg weist in einer aktuellen Entscheidung darauf hin, dass eine Kündigung wegen schwacher Arbeitsleistung grundsätzlich möglich ist. In der Entscheidung betonen die Richter, dass die Kündigung eines „leistungsschwachen“ Arbeitnehmers jedoch nur als letzte Handlungsmöglichkeit des unzufriedenen Arbeitgebers in Betracht kommt. Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch der Kündigung alles zumutbare versucht haben, um die Störung im Leistungsverhältnis abzustellen (LAG Nürnberg Urteil v. 12.06.2007 - 6 Sa 37/07).

In dem konkreten Fall wurde ein Auslieferungsfahrer entlassen, weil er nach Ansicht des Arbeitgebers für seine Touren erheblich mehr Zeit benötigte, als die anderen Fahrer des Speditionsunternehmens. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg erklärte die Kündigung für unwirksam:

Nach den durch das Bundesarbeitsgericht vorgegebenen Grundsätzen, kann eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber für das vereinbarte Entgelt keine angemessene Gegenleistung erhält. Insbesondere, wenn die Leistungen des Arbeitnehmers die normalen Durchschnittsleistungen vergleichbarer Arbeitnehmer langfristig um 1/3 oder mehr unterschreiten. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung alles Zumutbare unternimmt, um die Ursache der Minderleistung zu erforschen und entsprechende Hilfestellungen zu versuchen. So ist der Arbeitgeber verpflichtet Organisations- und Arbeitsabläufe sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls zu optimieren. Gelingt dies nicht, muss der Arbeitgeber zunächst versuchen, durch eine Abmahnung eine Verbesserung der Arbeitsleistung zu erzielen. Zur Vermeidung einer Kündigung und Wiederherstellung des Vertragsgleichgewichts ist zudem sogar eine Abänderung des Arbeitsvertrags in Betracht zu ziehen.

Fazit:

Der Arbeitgeber muss bei Ausspruch einer Kündigung wegen schlechter Arbeitsleistung nachvollziehbar darstellen und gegebenenfalls beweisen, dass und warum zumutbare Organisations- und Abhilfemaßnahmen nicht unternommen worden sind oder erfolglos geblieben wären. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, ist die Kündigung unwirksam. Betroffene Arbeitnehmer können sich in einem Kündigungsschutzverfahren auf die hohen Anforderungen der Rechtsprechung berufen und meist erfolgreich für Fortbestand Ihres Arbeitsverhältnisses kämpfen.

Leitsatz des Gerichts:

1.Eine Kündigung wegen personenbedingter Minderleistungen ist nur berechtigt, wenn auch zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass keine Besserung der Arbeitsleistung erwartet werden kann; hierfür kann der erfolglose Ausspruch einer Abmahnung Indiz sein.
2.Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert es, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung alles Zumutbare unternimmt, um die Ursache der Minderleistung zu erforschen und entsprechende Hilfestellungen zu versuchen. Daher kann der Arbeitgeber nicht offen lassen, ob beim Fahrer Lade-, Lese- oder Orientierungsprobleme für die regelmäßigen Verspätungen ursächlich sind.
3.Der Arbeitgeber muss schließlich nachvollziehbar darstellen und gegebenenfalls beweisen, dass und warum zumutbare Organisations- und Abhilfemaßnahmen nicht versucht worden sind oder erfolglos geblieben wären.

Angewandte Rechtsvorschriften:

§ 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG):

„...(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. ...“

Der Autor ist Sozius der Rechtsanwaltskanzlei Wagner Halbe Rechtsanwälte in Köln und berät private Mandanten und Unternehmer in allen Fällen des Zivilrechts. Bei Anregungen oder Fragen zu diesem Themenkomplex können Sie eine unverbindliche E-Mail direkt an die Adresse info@wagnerhalbe.de senden.

Wagner Halbe Rechtsanwälte - Köln
Rechtsanwalt Thilo Wagner
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