Pressemitteilung, 22.03.2016 - 08:15 Uhr
Perspektive Mittelstand
Kündigung bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses.
Auch eine so genannte Zerrüttungskündigung setzt zusätzlich ein Fehlverhalten der gekündigten Vertragspartei voraus.
(PM) Düsseldorf, 22.03.2016 - 1. Ein Fehlverhalten liegt nicht vor, wenn der Mieter eine Vielzahl von Prozessen gegen den Vermieter führt und hinsichtlich von behaupteten Mängeln unterschiedliche Auffassungen bestehen. Der Mieter handelt hier in Wahrnehmung berechtigter Interessen.2. Strafanzeigen und Anzeigen bei Behörden können grundsätzlich einen Grund zur fristlosen und ordentlichen Kündigung darstellen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anzeigenerstatter mit Schädigungsabsicht gehandelt hat und die Anzeige nicht mehr in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte erfolgte.AG München, Urteil vom 25.03.2015 - 424 C 27079/14


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